Erste Abschnitt.
Braunschweigisch damals 15 Rthlr. Conventions-Münze werth gewesen, mitbinist der Morgen Weizen zu ^ Rthlr. 2tz Mgr. 6 Pf., der Morgen Rocken oderGersten zu 3 Rthlr. 27 Mgr. und der Morgen Hafer zu 1 Rthlr. 31 Mgr.^ Pf. im Blatte taxirt. Ein Preis, der keineswegs unverhältnismäßig gegenunsre heutigen Preise erscheint.
Ferner deutet die Clausul auf sehr wichtige Folgerungen, nach welcherden Pfand bestHern zwar auf den Fall, daß ihnen ihr Geld nach vorgängigerKündigung nicht zur Verfallzeit würde bezahlt werden, die Befugnis? gegebenwird, die Burg einem Andern zu versetzen und einzuthun; allein dieserAndere sollte ein Vasall des Stifts seyn, nicht aber ein Fürst, Graf, Herroder eine Stadt.
Der Bischof behielt sich imgleichen nicht nur das Osfnungsrecht, sondernauch den Gebrauch der Feste selbst bevor, wenn er etwa von solcher Krieg zuführen gesonnen wäre. In einem solchen Falle versprach er, den Pförtner,die Thurmleute und Wächter selbst zu beköstigen, auch den Pfandinhabernihren etwanigen Schaden zu ersetzen, und zwar unter andern dergestalt, daß,wenn sie an ihrer Saat und Pstugwerke Schaden gelitten haben mogten, alswelches befriedetes Gut, Vredegut, genannt wird, des Bischofs Kriegsleutsden Ersatz aus des Feindes Besitzungen holen und damit erstatten sollten.Ein erbauliches Versprechen von einem Bischöfe, aber auch ein wahres Bilddamaliger Handlungsweise. Den unschuldigen Hintersassen des Feindes solltegenommen werden, was ihre Herren verschuldet, und unwillkührlich wird manan das schon lange, lange Zeit vorher gesungene: cheewmuo Haba-sch guocküelieanunt noAssl erinnert.
Mögte wider Verhoffen die Burg von einem Feinde erobert werden, dannwollte der Bischof nicht eh end er Frieden machen, als bis die Burg entwederwieder ausgeliefert, oder die Pfandinhaber befriedigt wären. Würden die