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Erster A b s ch n k t r.
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Hans von Schwicheldt, Beseke von Rössing und Rabode von Wyrthe eingethanwurde/ nur dann, falls ihnen die übrigen 350 Mark nicht würden zurückgezahltwerden können.
Uebrigens versprach der Bischof, diese 350 Mark von Pfingsten 1381jahrlich mir 35 Mark, also 10 Procent, zu verzinsen, behielt sich jedoch vor,nach vorgängiger lütagiger Kündigung dieß ..Capital jederzeit in Hildesheimoder Peine, nach Wahl der Gläubiger, zurückzahlen zu dürfen, und sagteihnen auf drei Meilen von solchen Städten Sicherheit hinsichtlich aller Angriffederjenigen zu, welchen er zu befehlen habe- — Wie vorsichtig! und welche Fol-gerungen lassen sich aus solcher Clausul ziehen, wenn man bedenkt, daß dieSirren jener Zeit eins schriftliche Zusicherung dieser Art nothwendig machten!
Unter solchen Umstanden kann es auch nicht auffallend erscheinen, wennman am Ende dieser Urkunde den sich ganz von-selbst verstehenden Vorbehaltausdrücklich lieset, daß, wenn das Schloß Liebenburg würde in Pfandschafcgegeben werden, alles, was über Peine hier bedungen sey, als ungültig undkraftlos sich darstellen sollte. Die Verabredungen über Peine waren ja nachden Worten des Documents nur auf den Fall getroffen, wenn die Liebenburgnicht übergeben werden könnte; wie konnte es erforderlich werden, der Kraft-losigkeit derselben noch ausdrücklich zu gedenken, sobald die Bedingung erfülltwurde? Die Herleiher hatten ja dann, was sie verlangen konnten, und womitsollten sie einen großem Anspruch begründen?
Doch, wir verlassen diese Bahn, und bemerken, daß im Jahre 1381Mechtilde, die Witwe des Ludolph von Gitter, ihrem Leibgedinge an ^ HufenLandes, ü Höfen und am halben Zehnten zu Kniestedt entsagt, und solche demRitter Hans von Schwicheldt überantwortet habe (Nro. Ü3.); so wie dennauch Werner von dem Stein ihm in demselben Jahre (Nro. unter
Conseils des Bischofs Gerhard von Hildesheinj (Nro. üü.) zwei Theile des