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2 (1855)
Seite
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Erhebung in den Freiherrenstand, worauf die Wünsche nicht gerichtet sind,zu den Attributen der landesherrlichen Machtvollkommenheit gehört.

Bisher legte die Familie auf den von ihren Vorfahren durch viele Genera-tionen hindurch ihr überkommenen freiherrlichen Titel keinen besonderen Werth,und zwar deshalb nicht, weil bei ihr die strengere Ansicht desjenigen ihrerMitglieder, welches mit der Geschichte der Familie vorzugsweise sich ver-traut gemacht hat, Eingang und Geltung fand, dass nur eine diplomsmässigeErhebung zur Führung des freiherrlichen Prädikates volle Berechtigung gebenkönne; und die Betrachtung, dass vielmehr dem neuereu Adel, als den alt-ritterlichen Geschlechtern die Erhebung in den Freiherrenstand zu Theil ge-worden ist, entwerthete ihr die Bedeutung jenes Prädikates. In neuster Zeithat sich jedoch mit der ganzen Lage der Sache diese Ansicht wesentlich ge-ändert, und zwar durch die Wahrnehmung, dass allen übrigen in gleicher Ka-thegorie stehenden Familien Westphalens, wie z. B. denen v. Ascheberg, v. Be-verförde. v. Brencken, v. dem Bussche, v. Elverfeld, v. Freytag, v. Haxthau-sen, v. Heyden, v. d. Horst, v. Plövel, v. Kettler, v. KorfF, v. Nagel, v. Oyn-hausen, v. Schade, v. Spiegel, v. Vincke, v. Wrede u. a. m., die sämmtlich nichtauf Freiherren-Diplome sich berufen können, oder gar den auf tieferer Stufe desAnspruchs stehenden Geschlechtern, wie denen v. Lilien, v. Vely-Jungken, dieFührung des freiherrlichen Prädikates Allergnädigst zuerkannt worden ist.

Die Ledebursche Familie, die an Alter und Bedeutung keiner der vorer-wähnten nachsteht, welche sogar in einem der ältesten westlichen Theile derMonarchie, in der Grafschaft Ravensberg, die erste Stelle von jeher eingenom-men und behauptet hat, die seit dem 17ten Jahrhunderte mehr wie irgend eineder übrigen vorzugsweise dem Dienste des erhabenen Ilohenzollernschen Re-genteuhauses alle ihre Mitglieder gewidmet hat, steht nunmehr da, als diefast einzige, der das ihr überkommene freiherrliche Prädikat nicht ausdrücklichanerkannt worden ist. Darum hiermit allerunterthänigst die Gnade Sr. Majestätanzurufen, erscheint nunmehr den Unterzeichneten als eine heilige, den Manenihrer Vorfahren, wie den gesammten Nachkommen ihres verstorbenen verdienst-vollen Vaters schuldige Pflicht. Die nachfolgenden Andeutungen werden dieBedeutung der Familie für die Geschichte jener Landestheile der Monarchie,in denen sich der Gebrauch zur Führung des freiherrlichen Prädikates ent-wickelt hat, ins Licht stellen*).

B. Begründ u n g.

Von der Mitte des I2ten Jahrhunderts an kann in ununterbrochener Rei-henfolge und in einer Vollständigkeit, wie nur wenigen Geschlechtern desniederen Adels vergönnt ist, die Genealogie der Ledeburschen Familie diplo-matisch festgestellt werden. Ein diesen Gegenstand behandelndes Werk liegtzum Druck bereit und möchte als ein nicht unerheblicher Beitrag zur Ge-schichte der Ravensbergischen, Osnabriickschen und anderer Landschaften

*) Unterzeichnet war die Eingabe von den drei nunmehr verstorbenen Brüdern:

1) Carl Adolph Wilhelm v. L., Oberlandesgerichtsrath a. D. zu Glogau.

2) Albreeht Friedrich Heinrieh Alexander v. L. k. Preuss. Generallieut. a. D.

3) Philipp Johann August Ludwig v. L. k. Preuss. Generallieut. und Comman-dant zu Colberg.

und wurde von dem zweiten derselben unter dem 26. August 1847 Ailerhöchstonortseingereicht.