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2 (1855)
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B. Ohne, entweder auf provincielles Herkommen, oder auf Alter undhistorische Bedeutung der Familien anderseits sich berufen zukönnen:

a) die zwar altritterlichen und bedeutenden, jedoch erst in neuererZeit der Provinz angehörigen Geschlechter: V. Eberstein, v. Putl-kammer, v. Sydow;

Jb) die zwar ursprünglich alten und ritterlichen, jedoch in demletzten Jahrhunderte aus der Zahl der stiftsfähigen Geschlechterausgeschiedenen Familien v. Dücker, v. Mengden;f) die theils neugeadelten, theils den Stadtgeschlechtern angehö-rigen Familien, insofern nicht einzelne Mitglieder das Freiherren-Diplom erhalten haben: Heeremann von Zuydwyck, v. Höfflin-ger. v. Kleinsorge, v. Lilien, v. Mansberg, v. Pape, v. Vely-Jüngken.

d) die Familien zweifelhaften Adels: v. Hamelberg, v. Wintgen.

Es ist bekannt, dass der grössere Theil der diplomsmässig baronisirtenGeschlechter dem altritterlichen Adel nicht, sondern dem neueren Adel ange-hört. Hiernach würde es kaum zu begreifen sein, dass so viele, durch Alterund Geschichte angesehene ritterliche Familien auf das freiherrliche Prädikateinen grossen Werth zu legen scheinen, wenn hier nicht andere, historischeUeberzeugungen und Ansichten vorwalteten. So viel steht fest, an einer Er-hebung in den Freiherrenstand liegt diesen alten Geschlechtern nichts, wohlaber viel an der Anerkennung der Befugniss, sich, wie ihre Väter und Vor-fahren bis ins 17te Jahrhundert hin gethan, Freiherren nennen zu können,und so genannt zu werden. Mehr als hundertjähriger landesüblicher Gebrauchsteht ihnen zur Seite, und der Umstand ihrer Ansicht nicht entgegen, dassmehrere gerade der bedeutendsten Familien, z. B. die v. Fürstenberg, v. Plet-tenberg, v. d. Beck mit kaiserlichen Freiherren - Diplomen begnadigt wordensind. Denn dies begründete ihrer Meinung nach nur einen Unterschied vonReichsfreiherren und Freiherren; unter jenen verstand man die vom Kaiserdurch Diplom ertheilte Würde, dachte sich unter diesen aber einen freien Herren-stand, der dem Begriffe des alten ritterbiirtigen Adels vollkommen entsprach.Keinem der jüngern Geadelten, oder Patricier-Geschlechter gestand man dieseBezeichnung zu, gewährte sie jedoch in Bitterstuben und Domkapiteln, ohnehierbei einer Anmassung sich bewusst zu sein, allen ritterlichen und stiftsfähi-gen Geschlechtern des Landes.

Es lässt sich in der That für die meisten Familien der sub II. A. aufge-führten Cathegorie ein mehr als hundertjähriger Gebrauch des freiherrlichenPrädikates nachweisen; constant freilich nicht, allein ein nie unterbrochenerBesitz würde auch für diejenigen Familien, denen diplomsmässig der Freiherren-stand zusteht, nicht nachzuweisen sein. Wenn ich nun aber in dem Folgendenauf Zeugnisse für den wirklich stattgehabten Gebrauch des freiherrlichen Prä-dikates hinweise, so bin ich zwar weit davon entfernt, diese als vollgültigeBeweise der Berechtigung gelten zu lassen, wohl aber soll es darthun, dassman schon seit langer Zeit gewohnt war, diese Familien als freiherrrliche zubetrachten.

Nicht bloss auf eine mit dem Ausgange des Ilten Jahrhunderts in West-phalen anhebende Courtoisie und ein landesübliches Uebereinkommen lässtsich der immer mehr überhand nehmende freiherrliche Titel für die alten ritter-schaftlichen Geschlechter zurückführen, sondern auch auf eine historisch be-gründete Thatsache.

Ein grosser Theil dieser Familien, z. B. die v. Ascheberg, v. Heyden,

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