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2 (1855)
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für Fortschritte anzusehen gewohnt sind. Allein zur Erreichung des erwünschtenZieles einer die Rechte Aller wahrnehmenden Feststellung fehlt gewissnoch viel.

In keiner Provinz der Monarchie hat das Eingreifen in diese Verhältnisseso viele Familien gleichzeitig berührt und so grosse Bewegungen veranlasst,wie in Westphalen. Da der Verfasser dieser Zeilen selbst einem dieser Ge-schlechter angehört, über die Geschichte des Adels vorzugsweise dieser Pro-vinz umfangreiche Sammlungen besitzt und vielfältige Forschungen angestellthat; auch mehrmals veranlasst worden ist, gutachtlich sich über die eine oderandere Familie zu äussern, so möge es nicht als Anmassung und unberufeneEinmischung erscheinen, wenn derselbe über die sämmtlichen Geschlechter,welche das freiherrliche Prädikat in Anspruch genommen haben, in Beziehungauf die Gradation ihrer Berechtigung seiner Ueberzeugung gemäss sichauslässt.

Die hier in Rede stehenden Familien zerfallen in folgende Haupt- undUnter-Abtheilungen:

I. Der Freiherrenstand ist zuerkannt worden:

A. Auf Grund von Diplomen:

a) den gesammten Mitgliedern nachstehender Familien, da dieselbenunzweifelhaft in gerader Linie von Personen abstammen, die inden Freiherrenstand wirklich erhoben worden sind, nämlich:v. Blomberg, v. Droste-Vischering (auch -Padberg), v. Droste-Kerkering (-Hülshof), von Fürstenberg, von Kerkering - Borg,v. Landsberg-Velen, v. Plettenberg-Bodelschwing, v. Schellers-heim, v. Schlotheim, v. Twickel, v. Weichs, v. Wolff genanntMetternich;

b) einzelnen Mitgliedern und ganzen Linien folgender Geschlechter,wegen unzweifelhafter Abstammung von Personen, die in denFreiherrenstand wirklich erhoben worden sind: von Freitag,v. Lilien, v. Plettenberg, v. d. Reck.

B. Auf Grund von Anerkennungen durch Gabinets-Ordres, von Auf-nahmen in die Rheinische Matrikel mit mehr oder minderem Vor-behalt, und zwar:

a) mit Ausdehnung auf das ganze Geschlecht: v. Böselager, v. Droste-Hülshof, v. Plettenberg, v. Schorlemmer;

b) mit Beschränkung auf einzelne Personen: von Driepenbrock-Grüter, v. Eberstein-Eller, v. d. Horst, v. Vincke;

c) nach der Rheinischen Matrikel: v. Brackel, v. Syberg, v. Wenge;

d) mit Anerkennung des, Aviewolil mangelhaften Naclnveises derAbstammung von den Enverbern eines freiherrlichen Diploms:v. Oer, v. Raet.

II. Den Freiherrenstand beanspruchen:

A. Auf Grund mehr den hu ndertj ährigen landesüblichen Gebrauches,der ihnen die freiherrliche Bezeichnung unangefochten hat zu TheilAverden lassen, die altritterlichen Geschlechter: v. Ascheberg,v. Beverförde, a 7 . Bodelsclnvingh, v. Bömelburg, von der Borch,v. Brenken, von dem Busche, v. Busch-Münich, v. Cloidt, v. Die-penbrock, a 7 . Ditfurth, v. Droste-Senden, v. Elverfeld, a 7 . Freytag,a 7 . Gaugrebe, a 7 . Graes, v. Iiauss, a 7 . Haxthausen, v. Heyden, v. Hey-den-Rynsch, v. Hörde, v. Hövel, v. Kanne, v. Kettler, v. Korff,v. Ledebur, v. Lüminck, v. Merode, v. Nagel, v. Oynhausen,V. Post, v. Romberg, v. Rump. v. Schade, v. Spiegel, v. Wrede.