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Wittwcnthum eingewilliget haben mögten, Iocc> viäualitü und für alleandere Ansprache ihr Eingebrachtes zurück erhalten, und ihnen danebeneine eben so große Summe, als ihr Eingebrachtes betragt, aus den Gü-tern ausgezahlt werden. Diese Gegenauszahlung oder Gegenvermächtnißsoll jedoch nie die Summe von Z000 Speciesthaler überschreiten, alsworauf diese ausdrücklich eingeschränkt ist. Eben dieses findet auch dannstatt, wenn sie zwar lehnsfahige Söhne haben, sich aber wieder verhei-rathen wollen. Heirathen Wittwen, die lehnfähige Söhne haben, nichtanderweit wieder, dann sollen sie die Vormundschaft führen, und die Ver-waltung der Güter bis zur Volljährigkeit der Lehnsfolger besorgen.
5) Die Güter sollen nur ehelich gcbohrnen Söhnen zufallen. Die unehe-lichen, wenn sie gleich legitimirt, ja selbst durch nachfolgende Ehe legi-timirt würden, sollen schlechterdings von der Erbfolge in den Güternausgeschlossen seyn.
Ja, noch mehr, wenn jemand der männlichen Nachkommenschaft sichmit einer leichtfertigen Person abgeben, und sie hernach Heirathen würde,so sollen die aus solcher Ehe erzeugte Kinder nicht succediren, und derWittwe kein solches Wittwenthum gegeben werden, als vorgedacht ist.Eine solche Wittwe soll vielmehr sich mit demjenigen begnügen müssen,was nach der Freunde Ermessen ihr zum nothdürftigen Unterhalte würdeausgesetzt werden. Eben dieß gilt auch von einer Tochter, die eine ihremStande nicht gemäße Heirath trifft.
Die Güter sollen unter den männlichen Nachkommen in keine kleinereTheile getheilt werden, als daß der Besitzer aus seinem Gütertheile wenig-stens ein jahrliches Einkommen von 1000 Speciesthaler haben könne.
5) Alle nachtheilige Holzverwüstungen sind untersagt, pnd die Erhaltung undNachpflanzung der Forsten bestens empfohlen.
6) Die Güter sollen in Deutschland und Curland sämmtlich Gesämmtlehnfür diese sogenannte ältere Linie seyn, und durchaus nicht an jemandaußer dieser Linie veräußert werden können. Wenn Veräußerungen inder Linie selbst statt finden, soll der Verkäufer allen Suceessions-Rechten