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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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daß er Stellichte an seinen Sohn Diedrich, und Haußlingen an seinen SohnJohann unter Vorbehalt des vaterlichen Eigenthumsrecht zur Wohnung undUnterhalt abgetreten habe. Aus den darin enthaltenen verschiedenen Anord-nungen leuchtet der liebreiche und sorgsame Vater unverkennbar hervor.

Die wichtigste Handlung für seine Nachkommen ist die Errichtung desFamilienvertrages äa ckato Edwahlen am 25. November 1608 sud dl<> 16-^,der bls diese Stunde als Familiengeseß in der alteren Linie betrachtet ist. Wareer immer ganz streng beobachtet, so würde seinen Nachkommen manche Un-annehmlichkeit erspart seyn. In den meisten Puncten ist er aber immer un-verbrüchlich befolgt. Sein Hauptinhalt ist folgender:

1) Die Güter sollen Sammt- und Srammgüter für den Mannsstamm seyn.

2) Die Töchter sollen aus den Gütern, sie mögen Lehn oder Allodium seyn,nicht mehr als jede 2000 Rthlr. unverbotener vollgültiger Neichtsthalerdamaliger Zeit, das heißt, Speciesthaler, an Brautschaß, und einemaßige Aussteuer an Mobilien (welche Aussteuer in der Folge durcheinen Nebenreceß zu 1000 Rthlr. Gold bestimmt ist) erhalten. Bei demEmpfange derselben sollen sie auf alle weitere Ansprüche, sx Is-glUmas, oder aus einem sonstigen Grunde, ausdrücklich entsagen. Aufden Fall jedoch, daß eine Linie bei Ermangelung weiterer mannlichenDescendenz ausgehen würde, sott dann den derozeitigen Töchtern eins füralles, also auch nicht einer jeden Tochter, überhaupt 8000 Speciesthalerbinnen Jahresfrist statt des zu vergütenden ^.11c>äU jeder Art von dererbfolgenden mannlichen Nebenlinie den Nachkommen des gegenwartigengemeinschaftlichen Stammvaters gezahlt werden, die Töchter auch dieGüter nicht früher zu räumen schuldig seyn, als bis sie befriediget worden.Sollte jedoch die ganze mannliche Nachkommenschaft des Stifters aus-gehen, und die Lehngüter an die sogenannte jüngere Linie, oder sonsteinen andern Lehnsfolger fallen, dann sollen die derozeitigen Allodialerbendas Allodium jeglicher Art zurückfordern und behalten können und dürfen.

2) Denjenigen Wittwen, welche keine Lehnsfolger unter ihren Kindern, odergar keine Kinder haben, sollen, falls die Lehnsvettern in kein besonderes