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für sich und seine Nachkommen entsagen, es sei) denn, daß er für dasKaufgeld andere Güter kaufen, und selbige zu Familien-Gesammrlehnenmachen wolle und könne.
7) Alle Verpfandungen und Versetzungen sollen kraftlos und ungültig seyn.In Nothfällen soll es jedoch einem Gutsbesitzer vergönnt seyn, auf seinGut eiir Anlehn von 0000 Speciesthalern mit Consens der Agnatenmachen zu können. Sollte ein Mehreres erborgt seyn, dann sollen dieAgnaten nicht schuldig seyn, solches zu übernehmen, vielmehr dieß Mehrereauf den Allodial-Nachlaß des Schuldners, den er außer den Gutsgebauden,Meliorationen, Aussaat und anderen mit dem Lehne verbundenen Gegen-ständen, als welche den Lehnsfolgern ohne Vergütung verbleiben sollen,besitzen und nachlassen würde.
8) Sollte eine Linie Noth leiden, und die andere sich in glücklicheren Um-standen befinden, so sollen diese jene unterstützen und aufzuhelfen suchen,auch arme Töchter der Familie ausstatten.
9) Bürgschaften zu übernehmen, ist schlechterdings verboten.
10) Streitigkeiten in der Familie sollen durch freundschaftlich erwählte Schieds-richter jederzeit endlich enschieden werden.
11) In Lüneburg soll ein Kasten mit den Original-Doeumenten der Gürer inDeutschland, und in Danzig ein Kasten mit Original-Documenten überdie Güter in Curland sich befinden, wozu die beiden Aeltesten jeder Land-schaft die Schlüssel haben sollen. Auch sollen in diesem Kasten, rück-sichtlich der Güter des Auslandes, Copialbücher der Documente über dieauswärtigen Güter aufbewahrt werden. Weibliche Nachkommen sollenkein Recht haben, die Documente einzusehen.
12) Mannliche Nachkommen sollen, sobald sie 20 Jahr alt sind, diesen Fa-milienvergleich unverrückt halten zu wollen, angeloben.
Dieß ist ohngefähc der Hauptinhalt dieses äußerst wichtigen Vertrageszwischen Johann Behr und allen seinen Söhnen, der auch sud ckaro Zelle amDecember 1609 vom Herzoge Ernst von Braunschweig Lüneburg Lehns-und Landesherrlich bestätiget ist.