Von Gotthard, erstem Herzogs in Curland, Liefland und Semgallen,letzten Heermeister deutschen Ordens allda, aus der Familie von Kettlsr ge-bürtig, erhielt er 1680 einen Bauren und einen Hof zu Tiggewen imAmte Goldingen, auch einen Leibeigenen ohne Land, wie aus der Anlage 167.erhellet. Die Ueberschrift dieser Urkunde im Copialbuche sagt, daß der Leib-eigene ein Zimmermann gewesen sey. Ueberhaupt scheinen die Haußlinge,oder wie sie in dasigen Urkunden benannt werden, Einfötlinge, sammtlich leib-eigen, und der Rechtssatz: Luft macht leibeigen! dort gültig gewesen zu seyn»Denn vom Herzog Magnus wurde Johann auch nach der Anlage i23. miteinem Schmidt zu Ropeden beliehen, der an seiner schlekschen Granze wohnte»
Ferner ist aus der lieflandischen Geschichte zum Ueberflusse bekannt, welchestete Unruhen in dem vorliegenden Zeiträume in Liefland und den angranzendenReichen herrschten. Der Krieg zwischen Rußland, Pohlen und Schwedennahm gar kein Ende. Bald verwüstete die eine, bald die andere Parthei dasLand» Magnus wollte in diesen Zerrüttungen, die auch seine eigene Finanzenaußerordentlich stark betroffen hatten, sich gar zu gerne vergrößern» Er wollteim hohen Glänze strahlen, und strebte nach der königlichen Würde von Lief-land. Selbst zu schwach, diesen seinen Vorsatz zur Ausführung zu bringen^sparte er keine Mühe, Dannemark und andere Fürsten in Europa zu seinerHülfe zu erhalten. Die Versuche in entfernten Gegenden mißglückten, undnun hieng er sich bald an Pohlen, bald an Rußland, je nach dem ein oderdas andere Reich das Uebergewicht zu erhalten schien. Sein Benehmen indiesen seinen verschiedenen Lagen wird in der Geschichte oftmals sehr zweideutiggeschildert, und es scheint ihm oftmals jedes Mittel recht gewesen zu seyn,wenn es nur zum Zwecke führen zu wollen schien. Wie Pohlen und Schwedenim Jahre i53o ein Bündniß zusammen gegen Rußland schloffen, schlugMagnus sich mit an die polnische Seite. In diesen politischen Verhandlungengebrauchte er den Johann Vehr als seinen Gesandten, und war nicht einmalim Stande, ihm die Reisekosten zu bezahlen, wie dieß aus der Urkunde überdas Dorf Ledemen in der Voigtei Luttum, Amts Pilten, sub idso iZg,klar erhellet»
Daß in jener Zeit das Recht, eine Herberge oder Handelshaus anzulegen,zu den landesherrlichen Bewilligungen schon gehört habe, gehet nicht undeutlich