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hat aus Urkunden gezogen werden müssen. Aus diesem Grunde können wirauch bei Johann nur erst mit dem Jahre lü/L sicheren Fußes anfangen.Hier erscheint er ais Rath des vormaligen Bischofes, nachherigen Herrn desstistischen Curlands (so werden die Bisthümer Curland, Oefell und Wyk imGegensatze gegen das Ordensche oder Herzogthum Curland genannt) des Her-zogs Magnus von Holstein.
Die Urkunde suiz iZ5. vom gedachten Jahre kündigt ihn gleich alseinen um Ordnung und Ruhe für Streitigkeiten mit seinen Nachbaren be-sorgten Mann an, indem er bei der Belehnung mit dem Amte Schleck zu-gleich die Granzen desselben genau bezeichnen laßt. Das Wort: wailand,welches hier bei der Erwähnung seines Bruders Ulrich gebraucht wird, darfman nicht in dem heutigen Sinne, wo es einen Verstorbenen bezeichnet, nehmen.Ulrich lebte jener Zeit noch, und das Wort bedeutet nichts weiter, als:vormaliger.
Am 17. Juni desselben Jahrs erhielt Johann laut der Anlage iZ^t. von:Herzoge Magnus für 2000 Nthlr. wegen des Jnventarium zu Hasenpoth undZierau, welche beiden Besitzungen er bis dahin für seinen Bruder Ulrich, dersich die Probstei Hasenpoth vorbemerkter Maaßen auf i5 Jahre vorbehaltenhatte, verwaltet gehabt, ungleichen für eine dem Herzoge Magnus geschenkteH00 Gsi. schwere goldene Kette und sonstige Geschenke, das Dorf Polgan imKirchspiele Pilten, und noch einen Platz zu Pilten, um daselbst ein Wirths,Haus bauen zu können.
Auf Neujahr 167g belehnte er seinen Diener Wolter Arps mit einemStrich Landes bei Ugalen, und wird der desfallsige Lehnbrief sab i55.einen Fingerzeig geben, auf welche Art die Roßdieuste der Pasallen ent-standen sind.
Um seine Besitzungen zu runden, ließ er sich auf Weihnachten 1579voin Herzog Magnus das Lehnrecht über das Dorf Szirgen im Amte Schlecklaut der Anlage 1Z6. abtreten, welches Dorf von seinem Bruder Ulrich, alsvormaligen Domprobst zu Hasenpoth, dem Landschreiber Matthias Wilken zuLehn gegeben war.