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abgetreten, nnd wollte die Burgfestdiensts von seinen Gutsleuten nicht leistenlassen. Die Bauren hatten, wie gewöhnlich und von Alters her Sitte ge-wesen, bloratü exist. lid. 1. cax. 2. V. 1Ü, für den Starrsinn des Guts-herrn büßen müssen. Der Bischof hatte ihnen ii Ochsen abpfanden lassen.Die Sache kam zur Discussion, und der Herzog Wilhelm der Jüngere vonBraunschweig Lüneburg, der Kraft der^nno i5/5 verabredeten Austrage zumRichter erwählt war, entschied in der Anlage i5o, daß Ulrich die Höfe zuJeddingen, wo aus vormaligen zwei jetzt vier Höfe gemacht waren, zurück-geben; die Burgfestdienste nach dem Vertrage vom Jahre i5/3 geleistet, undden Bauren die ihnen abgepfändeten eilf Ochsen dergestalt a 5 Rthlr. 5o ßl.,den Thaler zu 66 ßl. gerechnet, bezahlt werden sollten, daß der Bischof dazu7/12 und Ulrich Vehr 2/^ bezahlen mußte.
Im Jahre 1682 borgte Heinrich Klenke von Ulrich und Johann Ge-brüdern Vehr 60 Rthlr., wofür er ihnen einen Hof in Ubbendorf und einenHof in Wecholds nicht nur verpfändete, sondern auch Bedingungsweise ver-kaufte. Der Verkauf war eine offenbare lex commissoria, und die desfallsigeUrkunde sud dl» i5i. ist als ein Uebergang der plattdeutschen Sprache in diehochdeutsche anzusehen. Ein wahrlich gebrochen Deutsch, wo die meisten Worteplattdeutsch mit untermischten hochdeutschen. Doch ist der Styl annoch reinesplattdeutsch, und da die Urkunde mit sehr schönen reinen sachsischen Buchstabengeschrieben ist: so ist zu vermuchen, daß dieß ganze Gemisch von einem ober-deutschen Abschreiber herrühre, der ein plattdeutsches Concept abzuschreiben hat.Bei der fürstlichen Canzlei in Zelle war schon fruherhin die niedersachsischeSprache nicht mehr in den öffentlichen Urkunden gebraucht, und es ist na-mentlich der i555 vom Herzoge Franz Otto von Braunschweig Lüne-burg auf Mittwochen nach Simon Juda ausgestellter Lehnbrief für Heinrichund Diedrich Vehr in reiner hochdeutscher Sprache abgefaßt. In der StadtZelle hat tVnno 16^9 der damalige Syndicus, derzeit Stadtschreiber genannt,lloräan Utiolcs zuerst in hochdeutscher Sprache gerichtlich zu protocolliren an-gefangen, obgleich die übrigen Rathspersonen noch plattdeutsch schrieben. Mankann also noch nicht sagen, daß in dieser Zeit die hochdeutsche Sprache schonallgemeine öffentliche Sprache in Niedersachsen geworden wäre. Die folgendeUrkunde vom Jahre i5L^ sub N<> 162 ist wieder rein plattdeutsch, und von
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