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können, so hielt man es dennoch nicht für hinreichend, ließ sich vielmehr nochan demselben Tage eine andere besondere Urkunde ausstellen, wie solches dieAnlage 117 ergiebt. Eine solche Aengstlichkeit, - ein so klar hervorleuchtendesMißtrauen giebt doch ohnstreitig den besten Beweis ab, daß damals die Sittensehr betrachtlich gegen die Vorzeit gesunken gewesen seyn müssen.
Noch deutlicher erhellet dieß aus der sud bk» 118. vom Jahre 1066,nach welcher Diedrich Vehr eine Kothe zu Grimme und eine zu Jeddesingk,jetzt Idsingen, die er vorher für Rthlr. und 20 Gfl. in Pfandschaft ge-habt, von Cordt Titze kaufte. Diese Urkunde ist mit solcher Weitschweifigkeitabgefaßt, daß man sich billig wundern muß, wie der Verfasser derselben habedie Geduld haben können, über einen so geringen Gegenstand so viele Wortezu verschwenden, und darauf so viele Zeit, als sie blos zum schreiben erforderthat, zu verwenden. Man sieht aber auch, daß Weitläufigkeit sehr oft Mangelan Vollständigkeit sey. Der vielen Worte halber wird oft die Hauptsache ver-gessen. Das wesentliche Stück eines Kaufvertrages, die Kaufsumms, fehltganz darin, und ist unbenannt geblieben. Es scheint aber auf der andernSeite, als wenn die Auslassung der Kaufsumme mit zu den neuen Fündenjener Zeit gehört, und eine besondere Vorsichtsmaaßregel hat seyn sollen. Dennin dem su,K dl» Hg. angelegten Kaufbriefe, nach welchem Diedrich einen Hofzu Hilmerdingen, Kirchspiels Neuenkirchen, von Friedrich Titzen gekauft hat,ist gleichfalls die Kaufsumme nicht ausgedrückt.
Nach dem Inhalte der suk 120. angelegten Urkunde vom Jahrei566 kauf te Diedrich von Franz Klenke den Brokkamp vor Hoya für 2000 Mk.und in eben demselben Jahre vergrößerte er seine Besitzungen durch einenMeier zu Mariegen, einen zu Magelsen und einen zu Hilgermissen, auch einenSchmidt allda, welche er sammtlich nach Anzeige des Stellichter Copialbuchsvon Cord von Beven und dessen Ehefrau Anna, gebohrnen von Horn, erkaufte.
Wegen der ihm vom Stifte Verden versetzten Zehnten hatte er in diesemZeiträume mehrere Streitigkeiten. So verweigerten ihm die Zehntpflichtigen zuEitze den Zehnten, und mußte er erst durch richterlichen Ausspruch des BischofEberhard von Verden laut Anlage 212. vom Jahre i56/ im Besitze ge-schützt werden.