76
Um diese Zeit scheint et auch mehr zum herzoglich-braunschweig lünsbur-gischen Hofe,, als zum Stifte Verden gehalten zu haben. Denn im Jahrei563 war er mit unter den fürstlichen Abgeordneten, welche in Gefolge kaiser-lichen Auftrages, um die Streitigkeiten zwischen dem Rathe und der Bürger-schaft zu Bremen zu untersuchen und auszugleichen, am 2^. Februar i563in Verden zusammen kamen, und die Streitsache würklich ausgeglichen haben.Er und der Doctor Joachim Müller waren hier die Abgeordnete des HerzogsWilhelm von Braunschweig Lüneburg, wie I. I. Kelp in Pratje Herzogrh.Br.. und Verden Th. 2. xag. berichtet.
Aus Treuer Geschlechtshistorie derer von Münchhausen, in den Beilagenp>. 226. wird ersichtlich, daß Diedrich. Vehr 1671 eine Bürgschaft für
seines Schwagers Christoph von Münchhausen zu Haddenhausen Wittwe über-nommen hat; und in eben demselben Treuerschen Werke findet man xag. 112.der Geschichte selbst, so wie im Anhange x. 2Z7 und 2^7, daß er nebstEberhard von Holle,. Bischof zu Lübeck und Verden, Grafen Otto vonSchaumburg, Obristen Georg von Holle und Ernst von Reden die Vormund-schaft für weiland Obristsn Hilmer von Münchhausen, Droste» zu Ertzen,minderjährige Kinder geführt habe.
Am 21. Mai 1675 wurden nach der Anlage 21Z. mehrere Streitigkeitenzwischen ihm und dem Bischöfe Eberhard von Verden, vorzüglich wegen dervon den Behrschen Gutsleuten im Amte Rotenburg zu leistenden Burgfest-diensten gütlich beigelegt. Der Staats-Rechtsgelehrte findet in dieser Urkundeeinen Beweis von verabredeter Austragal-Jnstanz zwischen einem Landesherrnund einem Landsassen eines andern Fürsten; so wie dieß auch die Urkunde ist,aus welcher Köhler von den Erbland-Hofamtern des Herzogthums BraunschweigLüneburg xag. 78. und Pratje A. u. N. der Herz. Br. und Verden Th. 12.xag. 75.. anführen, daß Diedrich und sein Vetter Jobst Vehr vom vorge-buchten Bischöfe die Zusicherung für sich und ihre Erben erhalten hatten, daß,ob sie gleich im Stifte nicht anfaßig waren, sie dennoch als des Stifrs-Erb-marschalle zu den verdenschen Landtagen beschrieben und erfordert werdensollten. Nicht ansaßig, heißt hier,, keinen Wohnsitz hatten. Denn Grund-besitzungen hatten sie allerdings im Stifte, wie obige Anlage 116. erwiesenhat, und noch der heutige Tag lehrt.