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Gefangenschaft abgenommenen Siegelringen und dergleichen, wie ich aus derOriginal-Urkunde zu Stellichte ersehen habe, vorgekommen. Vssrlgm ins rer-rent, mag Diedrich gedacht, und deshalb auf Unterschrift gedrungen haben.Würklich enthalt die oben snk bereits beigebrachte Urkunde vom
Jahre i566 die ausdrückliche Erklärung, daß Oomina, und
Befehlshaber des Klosters Walsrode tom Averflote unterschrieben hatte. Manhielt also im Ganzen die Unterschrift nicht für nöthig, setzte sie vielleicht nurauf ausdrückliches Verlangen darunter, und gebrauchte desfalls den Ausdruck:zum Ueberflusss.
Vielleicht ist es aber auch nur eine Folge seiner Bekanntschaft mit demfürstlich-braunschweig lüneburgischen Canzler, Balthasar Clamer in Zelle ge-wesen, der ihm diese Vorsichtsmaaßregel empfohlen haben mag. Daß Die-derich denselben verschiedentlich zu Rache gezogen habe, beweiset unter andernnoch das Concept eines Schreibens ck. ck. Bücken am Mittwochen nach MarieReinigung 166Z, worin Diedrich den Canzler bittet, ihm einen Entwurf zueinem Schreiben an das Domcapitel zu Verden Behuf Reclamirung einigerihm gehörigen, vom Fürftenthume Lüneburg als Lehn relevirender, vom gedachtenDomcapitel aber zum Theil weggenomener Güter zu übersendem
Was dieß für Güter waren, enthalt die Anlage 11Z, und wird ausdiesem Umstände klar, daß Mußhardts Anführen: im Jahre i566 hätten dieVehr- ein Verzekchniß ihrer Lehngüter bei dem Bischöfe von Verden eingereicht,nicht ohne Gruud sey^ Die Richtigkeit in solchen Kleinigkeiten bestärkt denGlauben bei wichtigeren Gegenständen. .
Mit welcher Weitläufigkeit in diesem Zeitraums die Schuld- und Pfand-v erschreibungen ausgestellt wurden, davon giebt die Anlage sud dl° 116. einenredenden Beweise Hier, wo Diedrich dem Franz Klenke und dessen Ehefrau600 Gfl^ und 600 Joachimsthaler vorlieh, wird das Wide bei Hinxten mirunsäglich vielem Wortschwalle zum besonderen Unterpfands gesetzt, und nichtblos päbftlichen und kaiserlichen,- sondern auch königlichen, Herren und FürstenMandaten rc. entsagt.. Ob man nun gleich fest überzeugt seyn konnte, daß,dcc irr solcher dem Gläubiger bereits ein Verkauf und andsrweites Verpfän-dungsrecht gestattet und ertheilt war, man damit sich ganz hätte beruhigen