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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
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man durch eine ausdrückliche Entsagung ihnen alle Kraft benehmen kann?Nichts, als das Bekenntniß der verdorbenen Sittlichkeit darzustellen! Es istein Bekenntniß, daß, wenn man wortbrüchig Handelm wollte, man unter demSchutze der Gesetze wortbrüchig seyn dürfe; daß die Uebereinkunst durch denVertrag an sich keine Kraft habe, fondern erst dadurch, daß man dem Ge-brauche der Gesetze entsage, vollkommene Verbindlichkeit erhalte.. Sind dieWohlthaten der Gesetze so leicht zu vernichten, daß eine von den wenigsteneinen Vertrag schließenden Menschen verstandene oder auch nur überdachteEntsagung hinreichend ist, die Würkungskraft zn lähmen, wozu denn, ihreExistenz, ihre Zulassung, in Fällen, wo keine Entsagung statt gefunden hatte?Der Ausdruck der vorliegenden unnützer Weise äußerst wortreichen Urkunde:olde offte nyge Funde! ist so treffend, so natürlich, daß man sich in seinemVerdrusse über das Formelnwesen doch darüber freuen muß. Die Einredendes fremden Rechts, wogegen eine Entsagung schützt, sind würklich nur Er-findungen des gemißbrauchten Scharfsinns, sind Finten, Kniffe und Ränke,deren ein rechtlicher bedachtsamer Mann sich nicht bedienen kann und darf.Doch, ich komme zu weit vom Zwecke des gegenwärtigen Versuchs.

Unser Ulrich kaufte, nach Anzeige eines Copialbuchs in Stellichte, imJahre 1619 den Zehnten zu Wietze von Geverd Kkenke, Cordes Sahn, fürZoo Rst. und im Jahre 1Z21 wohnte er, wie oben h. 28. bereits bemerkt ist,nebst seinem Bruder Werner, und dem Sohne seines Vätern Bruders, Hein-rich, auch anderen vom Adel des Stifts Verden dem Holzgrefen- und Erbexen-Gerichte zu Dörverden bei.

In eben demselben Jahre hat er kaut Anlage 96. von der Kirche zuVisselhövede 10 Gfl. geliehen, und dafür eine Lübsche Mark jährlicher Renteaus einem Meierhofe zu Ninndorf verschrieben, welche die Kirche laut einesConsistorial-Rescripts ci. ck. Stade am 3. Dcbr. 1718 von dem Pflichtigen hatablösen wollen, wo sie den Goldgulden zn 1 Rthlr. 28 ßl. rechnete.-

Seit diesem Jahre trifft man ihn in keiner Urkunde weiter an, und dasein Sohn Diedrich im Jahre 1626 die neue Belehnung vom Herzoge Ottound Ernst dem Bekenner wegen der vom Fürstenthume Lüneburg relevirendenLehne empfangen hat, Ulrich auch im Lehnbriefe seelig genannt wird: so mußer in dem Zeiträume vom Jahre 1621 bis 1626 verstorben seym