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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
Seite
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Capelle und zur Befreiung von seinem Pfarrsprengel persönlich seine Einwil-ligung ertheilt, und es hangt noch ein Bruchstück seines Kirchensiegels, einenHeiligen mit einem Lamme auf dem Arme, Johannes vorstellend, in rochemWachs an der Urkunde.

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Im Jahre 1^76 hatte Heinrich Vehr einen Streit mit dem Ritter Die-drich von Mandelsloh wegen eines Hofes zu Brase, Amts Neustadt am Rü-benberge, der vom Stifte Wunstorff zu Lehn ging. Diedrich von Mandelslohbehauptete, daß ihm der Hof gehöre. Die Aebtissin von Wunstorff, Wal-burgis, gebohrne Grafin von Spiegelberg, vormalige Aebtissin von Ganders-heim, erklarte dagegen in der Urkunde vom gedachten Jahre snk 5s» 62, daßsie nicht den von Mandelsloh, sondern die Behren damit beliehen habe, undkeinen andern Vasallen anerkenne. Ja, sie ertheilte dem Heinrich Vehr sogaran eben demselben Tage ein Vorschreiben, Anlage 65, an Herzog Friedrichden Frommen, der damals nach Absterben seines Sohns, Herzogs Otto, dieLandesregierung wieder übernommen hatte, worin sie erklarte, daß in Gefolgeihrer Stifts-Lehn-Verzeichnisse diesen Hof zu Brase vormals Diedrich vonVischbeck zu Lehn gehabt habe, und nach solchem darauf unmittelbar die Behrendamit beliehen waren. Sie ersucht den Herzog, als Schußherrn ihres Stifts,sie bei ihrer Gerechtigkeit zu schützen, und mittelst Urthel und Recht den Hofniemand anders, als den Behren zuzusprechen. Der Streit muß aber doch sogeschwind nicht entschieden seyn; denn im Jahre 1^78 ertheilte die Aebtissinin der Anlage.. anderweit den Gebrüdern Heinrich und Johann Vehr eineVersicherung, die von zwei Stifts-Lehnleuten, Gerbert von Hohnhorst undAlbert von dem Bussche mir besiegelt ist, dahin, daß sie nur allein die Behrenmit dem in Streit befangenen Hofe beliehen habe; und im Jahre 1^82 hatHerzog Friedrich der Fromme den snd dl» 66. anliegenden Manutenenz-Befehlzu Gunsten Heinrichs Vehr erlassen, worin der Herzog sagt, daß er vorMichaelis 1^82 noch einen Gerichtstag zum ganzlichen Austrage der Sacheansetzen wolle. Demohngeachtet ist erst ^nno 1609 diese Sache im Namendes Herzog Heinrich durch Abt Boldewin vom Kloster St. Michaelis zuLüneburg zum Vorcheile der Behren entschieden, und die von Mandelslohgänzlich abgewiesen worden.