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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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Werners Gemahlin hieß Sydeke, von welchem Geschlechte sie war, istnicht bekannt. Er scheint mit ihr gar keine Kinder erzeugt zu haben, wenig-stens geschiehst nirgend davon irgend eine Erwähnung, und er würde sonstgewiß eben so gut für sie gesorgt haben, als er es für seines Bruders Kinderthat, die er stets namentlich nennt. Um denn doch auch ein Andenken fürseine eigene Person zu stiften, fundirte er und seine Gemahlin eine Vicariein der Capelle zu Rethem an der Aller.

Zu diesem BeHufe kaufte er im Jahre ZA5Ü. von Holt Klenke laut derAnsage 5o. ein Haus in der Vorburg zu Rethem; ließ solches laut Anlage 5i.vom Herzog Friedrich dem Frommen, dessen Rath er war, für frei von allenAbgaben und Lasten erklaren, und legte es hierauf besage der Fundarions-Urkunde sud dl° 52. vom selbigen Jahre, nebst einem für 70 Gulden er-kauften Hofe zu Stocken, einem für 5o Gulden erkauften Hofe zu Alten-Wahlingen und einer besonderen Reme von 5c> Gulden Capital der von ihmdamit neu errichteten Vicarie in der Capelle zu Rethem an der Aller aufimmer bei.

In diesem Stiftungsbriefe behielt er. das Patronatrecht über diese Vicariesich, seiner Gemahlin, seinen Bruders Söhnen Heinrich, Paul und Johann,und allen von ihnen in grader Linie abstammen und den Namen Vehr führenwerdenden Nachkommen bevor. Hatte er selbst Kinder gehabt, so würde ersie hier gewiß auch erwähnt haben.

Kraft dieses Patronatrechts präsentirte er denn auch den Conrad vonRydt zum ersten Bescher dieser neuen Vicarie, und machte zur ausdrücklichenBedingung, daß der Vicar zum Besten ihrer, ihrer Voreltern und Nach-kommen wöchentlich vier Messen, nemlich am Montage, Dienstage, Donnerstageoder Freitage, und am Sonnabend lesen solle, deren Text in der Urkundeselbst vorgeschrieben ist.

Außer diesem ist noch besonders merkwürdig, daß in dieser Urkunde ganzbestimmt gesagt wird, dem Graf Ludolph von Spiegelberg, damaligem Probstedes Stifts St. Bonifacii in Hameln, stehe das Recht der Verleihung derPfarre zu Wahlingen, dem Archidiacon zu Ahlden aber nur das Einführungs-recht des gedachten Pfarrers zu. Ob nun der Graf von Spiegelberg dießVerlsihungsrecht blos als Probst zu Hameln oder als Graf von Spiegelberg