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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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Ebendaselbst wird auch ^nnum 1^06, nach der richtigen Bemerkungdes Mußhardt loa. allsg., erwähnt, daß ebengedachter Bischof Conrad unsermUlrich und seinen Söhnen Orthgieß und Paul 65cr Rthlr. schuldig gewordensey, welche der Bischof zur Zeit des Domweihfestes zurückzuzahlen versprochen,auch den Stiftshof mit Bewilligung des Capitels zum Unterpfands ver-schrieben habe.

Nach der Anlage 5o. kaufte er und seine Söhne im Jahre 1^06 eineWorth zu Wittorp von den Gevettern Johann und Johann Schlepegrell.

In diesem oder doch wenigstens im folgenden Jahre ist Ulrich verstorben,weil seine Söhne 1^07 sich in seine nachgelassene Güter gecheckt haben.

Wer seine Gemahlin gewesen, und ob er Töchter nachgelassen habe, istnicht bekannt; seine Söhne waren: Heinrich, Orthgieß und Paul.

H. 21.

Um mit der Geschlechts folge besser in Ordnung und Zusammenhange zubleiben, folgt jetzt das, was von dem jüngsten Sohne Paul bekannt ist, zuerst,indem er ohne Leibeserben verstorben ifck

Die so eben sul> Zc>. angeführte Urkunde vom Jahre 1^06 gedenktseiner zum ersten Male und zwar in Gesellschaft seines Vaters und seinerBrüder. Hiernachst führt die obenerwähnte verdensche Chronik, und aus ihrMußhard am angef. O. au, daß das Domcapitel in Verden sich ^nnc» 1^07mit den erwahnren drei Gebrüderen Vehr dahin verglichen hatte, daß sie nachzugelegter Berechnung dem Domcapitel das Haus Rotenburg zwar wieder ab-treten müssen, das Domcapitel sich aber dagegen verbindlich gemacht habe,dem Orthgieß Vehr, wenn er das Bißthum Verden vom Pabste erhaltenwürde, eben so das Haus Rotenburg wieder einzuräumen, wie er und seineBrüder solches bislang im Besitze gehabt hätten. Würde er das Bißthumnicht erhalten, dann sollten die Gebrüder Vehr mit dem Cämmerer-Amte desStifts, mit dem Meierhofe in Großen-Häußlingen und mit andern Gütern,die ihr Vater vom Stifte besessen, belehnt werden.