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Brautschatze ack 70vlöthigen Mark Braunschweiger Gewichts die Verabredung,daß Graf Gerhard nicht früher bei feiner jetzt Verlobten schlafen sollte, als bissie ihr i2tes Jahr zurückgelegt, und das i2te angetreten haben würde. Orig.<2uelk. D. 4. jo. 65.
Seit diesem Jahre IZ3/ trifft man Werner Vehr nicht weiter in Urkun-den 'an, und ist er wahrscheinlich bald darauf ohne mannliche Nachkommenverstorben, falls nicht wider Vermuthen der mit ihm gleichzeitig erscheinendeUlrich, statt sein Bruder zu seyn, sein Sohn gewesen ist.
Der Familien-Stammbaum ist in dieser Zeitperiode unzureichend, weil erdes unbezweifelten Stammvaters Ulrich gar nicht gedenkt, und weit spatereGlieder an Werner anreihet.
§. ig-
Bevor wir zu Ulrich Vehr übergehen, muß hier noch eines Lübecks Vehrgedacht werden, dessen die Tafeln der ranzionirten Gefangenen cks i233 sub.5!o 25. und die Urkunde von selbigem Jahre sud 26, worin Herzog Hein-rich von Braunschweig Lüneburg verspricht, die darin genannten in der Schlachtbei Winsen an der Aller im Jahre 1237. der Stadt Lüneburg abgenommenenGefangene wieder loszugeben, erwähnen.
Dieser Lüdecke Vehr gehört nicht zur gegenwartigen Familie, und wenner gleich unter der Zahl derjenigen ist, welche auf Seiten der Stadt Lüneburggefochten haben, so scheint es dennoch, als wenn er zu dem Behrschen Patricien-Geschlcchte in Lüneburg auch nicht gehört habe. Denn Büttner a. a. O. ge-denkt eines Meinecke und Heino Vehr jenes Geschlechts in diesen Jahren, abermit keiner Sylbe eines Lüdecke. Der Verwechslung eines Heinecke Beyer mitLüdecke Vehr, die Rathleff am oft angeführten Orte statt finden lassen will,mangelt es meines Bedünkens an einem hinreichenden Grunde, und mögte des-falls keinen Beifall verdienen. Vielleicht ist er ein Glied des graflich vonBarschen Geschlechts, der hier Ritterschaft versucht gehabt haben mag. Dennderen gedruckter Staumbaum erwähnt eines Lüdecke Bar unterm Jahre 1^00.
H. 20.
Ulrich Vehr, der bereits oben im Jahre 1271 in der Achtserklarung, undim Jahre i23i in der für ihn unglücklichen Bremer Stifts-Fehde zugleich mit