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Geschichte der seit dreihundert Jahren in Breslau befindlichen Stadtbuchdruckerey als ein Beitrag zur allgemeinen Geschichte der Buchdruckerkunst : Mit 4 Bildnissen und 4 erläuternden Kupferplatten
Entstehung
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den Halfs, doch die nicht allzu kostbar, und Ringe mit Steinen zum höchsten3o. Fl. r. werth, wie auch Silberne oder vergoldte Gürtel zu tragen befugtseyn. Jedoch wird der Krätschmer - und Part - Crämer-Aeltesten, wie auchder Reich-Cramer Ehe - CoTzscu-tinnen eine goldene Kette zu tragen freygelassen.

Zum Vi er dt en, Werden dem Gesinde, alfs Kauffmanns - und Herren Dienern,Handwerks - Gesellen , Dienst - Weibern und Mägden, nicht allein alle obigeund bey No. 1. 2. und 3. genannte Stücke ernstlich verbothen, sondern auchkeine andere Kleidung, als von Wolle, und zum höchsten von Carnel-Haaren,wie auch endlich ein Silberner Gürtel erlaubet.

Und. nachdem auch

Fünfftens durch die stets veränderliche Mode das gemeine Weibs-Volk den Vor-nehmen Personen alles gleich machen, und dadurch der in einem gemeinenWesen nöthige Unterscheid in den Ständen zerrittet werden wil; Als verbittenWir hiermit nachdrücklich, dafs kein Handwercks Weib, Tochter oder einigesDienst - Mensch einen Manteau , oder auffgesteckten Schlaff - Rock zu tragen,sich nicht unterstehen sol.

Zum Achten dem Luxui , und der Pracht der Wagen, länger nicht nachzusehen,sondern solchen zu restringiien die Nothwendigkcit erfordert, so verordnenWir, dafs keiner, als die Doctores, Kauffmanns - Aeltesten, Kirchen -und Ho-spital - Vorsteher, Bürger Capit.am, und diejenigen Gelehrte und Kauffleute, sozwanzig Jahr lang Bürger allhier seyn, sich der Wagen bedienen mögen,doch sollen dieselbigen nicht vergoldet, und nur mit Leder, Wollenen Tripp,oder einländischem Tuch gefüttert seyn; Wie denn auch denen Gast-Wirthenvor ihre Gäste einen Wagen zu halten unbenommen verbleibet.

Desgleichen stehet denen Zunffts - und Handwercks - Persohnen, so ihre Nahrungen,mit Pferden treiben müssen, alfs Krätschmern, Färbern, Fleischern, Tuch-scheerern, Hirdlern, und Lehn-Kutschen, jedoch nur zu ihrer Nahrung, kei-nes Weges aber vor ihre oder der ihrigen Persohnen, Pferde zu halten, frey,denen andern allen werden die Pferde und Wagen verbothen.

Letztlichen und zum

Neundten, hat auch der Ueberflufs und Hoffarth bey Hochzeiten und Kindtauf-fen, dergestalt über hand genommen, dafs verschiedene Persohnen ihr Vermö-gen so Sie zusammen bringen sollen, und sicln bey diesen kummerhafften Zei-ten, damit hätten nähren können, theils auff die Hochzeiten, theils auff dieKindtauffen und Sechswochen - Bette verwendet; Dannenhero verordnen Wirhiermit ernstlich, das bey Vermeydung empfindlicher Straffe bey den Hoch-zeiten kein Uberflufs mehr sol gebrauchet, noch die Sechswochen - Bette mitso kostbaren Seidenen Vorhängen, und überflüssigen weifsen Spitzen nicht be-hangen noch bebrämet werden sollen.

1706. 9to(&tuff ber Gf)ren Leopold! I. Magni, Ober £ifiotifc&e M = tmb ©ebene! * «Hebe, ic. enf*roorffen üon ©ottfrieb ©duil^en, Phil, et Med. Doct. utib Practico. Srefjlau, in betS5flumannifcfjen ßrben £)vucfevev) brucftS Sol). Sande, Factor, 4. 1 üChpfp 22 Sogen.

17 1740.

9. Die Baumann s chen Erben,