284 Uckermarcksche Adels -- Historie , Cu p. Z.
Willen ihres Vettern Berndt von Arnyms, auf einen Wiederkauff AchtSchock Grojchen Jährlicher Zinse und Rente/ Hansen Wlanckenftlde undseinen rechten Erben, für zweyhundert Gulden Neymsch, nach Lawt des Kaufs-Brieves versetzen und verkauften mögen, doch daß sie solche Acht Schock so erstsie können, wieder abkauften und zu sich brengen. Cölln an der
Sprew an Mitwoch nach Simonis und Jude Oomim 148z.
KeMmwr über ertheilten Lehns-herrlichen Oonlens cke armo 143z.
Ä^ein Gnadiger Herr hat Claws ttnd Hansen von Arnym vergont underlowt, daß sie zwelf Schock Jerlicher Zinse in dem gefetzten Guthdes halben Dorfes zur West, ausgenommen einen Hoft ihres Theils, mitBewilligung ihres Vettern Henning von Arnyms/ Hansen KrewttzBörgern zum Berlin versetzen und für dreyhundert Gulden, nach Lawt desKauf-Briefes darüber gegeben, verkauften mögen, doch daß sie oder Ihre Er-ben, so erst sie können wieder abkauften und zu sich brengen sollen on Geverd.ALWm Cöln an der Sprew am Freytag nach krancilci im i48zten.
Ncx 18,
Otto von Arnyms Kinder Versicherung, wegen der Großvater-lichen Erbschafft anno 143^.
AWir Johans von Gots Gnaden Marggrave zu Brandenburgtt. ze.<^-5 Bekennen öffentlich mit diesem Briefe vor Uns Unser Erben und Nach-kommen, Marggrafen zu Brandenburg und sunft vor allermeniglich die ihnsehen, hören oder lesen, als Otto von Arnym seeliger, Henning von Ar»nyms Vvhn, in GOtt verstorben, nach sich verlassen hat zween Sohn, einerWilcke, der ander Achim, und ein Tochter Anna, genandt, die der gemeldtHenning von Arnym noch im Hauß bey sich halt, daß Wir uf des gemelde-ten Hennig von Arnyms fleißig ersuchen und Bete, und aus sundern Gna-den mit Wissen bewillet und contwmiret haben, daß die gemeldten Ottovon Arnyms nachgelassen Söhn die Lehn und mit sambt ihr SchwesterAnna, das Erb, nach Abgang Henning von Arnym ihres Großvaters,oder welche die Zeit im Leben sind, erben innehmen und besitzen sollen, so vielihrem Vater Otto von Arnym seeliger, so er feines Vaters Todterlebethätte, von seines Vaters Lehn und Erb zu seinem Theil hat gebühren und er»den mögen nichts ußgenohmen. Wir willigen und bestettigen solche Lehn-schafft und Erbschasst wie obberührt in und mit Krafft dieses Briefes, zu Ur-kund mit Unsern anhangenden Jnnsiegel versiegelt und Geben zu Cöln an derSprew im 148MN Jahr.
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Angefälls Brief über dem Schlosse Torgeloiv nach Abgang
der von Mukerwitze.
Wir