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1 (1744)
Entstehung
Seite
109
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Cap. Z. 5 . Abtheis. von dem Armmschen Ges chlecht. 109

Lehn - Brief anno 1609. beliehen. Der erstere davon ist bey Ertheilungdes Gesamt - Lehn - Briefes anno 1621. schon todt gewesen. Von ihremVater haben dieselben die niederlandinschen Güther und halb Zichow ererbet/wegen Bürgschaften und eigener Schulden aber/ die zichowsche Antheile den4. November 1615. an Stephan von Arnim auf Lahmen, und die nieder-landinsche Güther anno 1619. an Hansen von Sidow, verkauffen müssen,worauf Sie beyde ohne Erben verstorben.

Xro. XXVI. Henning von Arnim.

Der erste Sohn Clausens 5lro. xxii. wird mit seinen drey Gebrüdernin denen Gesamt-Lehn-Briefen cle anno 1602.1609. und 1621. beliehen,und hat mit Elisabeth von Tramp, aus dem Hause Lindow, verschiedeneSöhne und Töchter gezeuget, von welchen bey seinem anno i6zo. erfolgtenAbsterben annoch übrig gewesen : a) Wulf Christoph 5sro. xxm. b) Gott-fried Gürgen so unverheyrathet, und ohne beliehen zu werden, verstorben,c) Anna Catharina 6) Eva Sophia.

Xro. XXVII. Albrecht von Arnim.

Der zweyte Sohn Clausens 5sro. xxii. welcher eben wie sein vorstehen-der Bruder beliehen wird/ hatHedwig Magdalenen von Warnstedt/ eine .Tochter Tobias von Warnstedts und Barbara von Arnim aus dem HauseGoetsthendorf anno 1612. geehliget, aber keine Erben, gezeuget. Ist ge-storben im Jahr 1625. worauf dessen Witwe sich wieder an Hans Friederichvon Eickstedt verheyrathet.

Xrc>. XXVIII. Claus von Arnim.

Der dritte Sohn Clausens 5sro. xxii. hat nach dem Gesamt Lehn-Briefvom Jahr 1645. drey unmündige Söhne verlassen, welche aber nicht mitNahmen genennet werden. Der erste hat zufolge anderer Nachrichten geheisisen : a) Claus Ernst 5lro. xxx. k) 5s. 5sro. xxxr. c) 5s. 5lro. xxxir

Xro.XXIX Valentin Christoph von Arnim.

Der vierdte Sohn Clausens 5sro. xxn. ist im Jahr 1622. laut dersechsten Lehns-keMramr, unter Churfürst Georg Wilhelm, ohne Lehns-Erben verstorben.

von Arnim.

XXXII. N. )

Die drey Söhne Clausens 5sro. xxvm. welche im Gesamt-Lehn Brief6e anno 1645. ohne Nahmen aufgeführet werden, sind samtlich ohne Erbenverstorben, und also die niederländische Linie derer von Arnim in der Markerloschen, auch die Güther, so derselben den Nahmen gegeben, in fremdeHände gerathen.

Dd ll. Von