Cap. Z. Z. Abtheil. von dem Armmsche n Geschlecht. 89
viel ist übrigens gewiss daß die von Sparr diese Güther schon im Jahr 147z»als ein Chur-Brandenburgisch Lehn besessen / und kan vielleicht seyn, daßselbige von denen von Arnim solche erhalten / wo nicht etwa in des Herrn?roiess Schwarz Nachrichten die eben genante beyde Geschlechter mit ein-ander verwechselt sind.
IV. In Pommern.
21. Das Schlos Torgelow und Zubehör/ hat Churfürst Johann zuBrandenburg/ laut Beylage 19. im Jahr 1485. Henning von Ar-nim dem jungem / auf den Abgang der von Muckerwih als damahligerBesitzer^ zum Angefalle und Mann-Lehn verschrieben. Weil aber vermögedes/ im Jahr 149z. zwischen Churfürst Johann und denen Herzogen von Pom-mern / getroffenen Vergleichs / der Strich Landes worin dieses Schlos bele-gen/ an Pommern abgetreten worden / sind die von Arnim, bey dem balddarauf erfolgten Abgang der Muckerwitzischen Familie/ abgedachten ihres An-wartungs-Rechts verlustig gegangen / und nicht zum Besitz dieser Güther ge-langet. Welchergestalt indessen das Geschlecht/ wegen.dieses gehoften An-falls/ sich vereiniget/ zeiget nachstehender Vergleich:
wissen, nachdem sich zwischen den Erbahren und Besten Achim,
Land - Voigt in der Uckermark/ alde Bernd und Hansen den von Arn-hym Gefettern etzliche Jrrunge und Gebrechen gehalten / von wegen des An-gefelles am Schloß Torgelow welche hievor etwan durch den Durchleuch«tigsten Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Johansen Marggra-fen zu Brandenburg, Churfürsten/ löblicher Gedächtniß/ HenningvonArnhym seeligen und seinen Leibs-Lehns -Erben / obgenandtes Hansen Va-ter zu Angefell verschrieben/ zu welchem Angefell/ so das etwan entlMgtmöcht werde»/ die gemeldt Achim undBerndt von Arnhym, mit obge-nanten Hansen von Arnhym, Hennings Sohn / ihrem Vetter-/ gleich An-theils zu haben vermeint/ und auch Achim und Bernd/ zu gemeldten Han»sen von Arnhym ihrem Vetter etzliche Ansprüche und Anforderung wegeneiner Vormundschaft und Jnnhaltung der ungetheilten Güther/ den von Arn»hym in gemein zuständig, welche Henning von Arnhym sein Vater-/ munmündigen Jahren Achims und beyzeiten Berndts , inne gehabt/ gebrauchtund vorhandelt hat/ darvon Rechenschaft noch geschehen seyn solt/ und sinddie / durch die Würdigen/ Hochgelahrten/ Erbarn und Besten Herren/ Die«derichen von Schulenburg vv'Jor Probst zum Berlyn/ Wolfgang Re-dorffer OoKor Probst zu Stendal/ Melchior Pfuel, Valentin vonArnhym und George Flanssen allenthalben in der Güthe mit ihrem gutenWissen und Willen verhört/ verricht und entscheiden / auf Maaß und Weyßwie hernach folget: Als daß obgenanter Hanß von Arnhym und sein Leibs-Lehns-Erben/ zu solchem Angefelle des Schlosses Torgelow samt allen sei-nen Nutzungen und Zugehörungen, ob das nach dem Fall, laut derVerschrei-
N . bung