Cap. Z. v on ausg e storbenen adelichen Geschle chtern. 57
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Ausser diesen itzt benanten, in denen aufbehaltenen Uhrkunden vorkom-menden Geschlechtern, haben allem Ansehen nach sich noch mehrere in derUckermark gefunden, von welchen keine Nachrichten übrig geblieben/ in Er-wegung die Dörffer Brellin, Briest, Grünberg, Göritz, Günter«berg, Lübbenow, Rossow, Suckow, Schmiedeberg, Trampe,Thiemen, Werbelowu .a.m.alhier belegen, wovon die Geschlechter glei-ches Nahmens, in den benachbarten märkschen und pommerschen Provinzien,entweder würklich noch vorhanden sind, oder doch vorhanden gewesen.
Von denenjenigen auswärtigen adelichen Familien, aus welchen einigePersonen in der Uckermark zwar gewöhnet, aber theils nur wiederkanfiicheBesitzer gewesen, theils auch ihren Stam hieselbft nicht fortgepflanzet, alsdie von Arenswalde, von Berner, von Brockhusen, von Chwaikvwski,Edeling, von Enckevort, von Holten, von Kleinsorgen, von Oppeln,von Seribenzki, von Sternbach, u.a.m. hat man nicht nöthig gefunden,alhier besondere und ausführliche Erwehnung zu thun.
Endlich ist auch nicht ganz mit Stilschweigen zu übergehen, daß verschie-dene gute adeliche Familien dergestalt herunter gekommen, daß sie sich desAdelstandes begeben, wovon verschiedene Exempel angeführet werden könten.
Also ist aus den pommerschen und mecklenburgschen Geschichten zur Gnügebekant, daß in beyden Landen eine alte adeliche Familie dieLebbme genant,sioriret, und auch Stam - Hauser gleiches Nahmens inne gehabt. Im Her-zogtum Mecklenburg haben diese von Lebbin zuletzt auf dem Ritter-GutheGolm im stargardschen Creyse gewohnet, und sind mit dem letzt abgewiche-nen 5ecuIo daselbst ausgegeben. Von dieser Linie hat sich ein Zweig in deruckermarkschen Stadt Strasburg im funfzehenden Jahrhundert angesetzet, undverschiedene Rathhausliche Bedienungen verwaltet, dessen Nachkommen hier-nachst das Erb-Lehn-Richter-Amt daselbst erhalten. Denn Churfürst Joachimll. hat schon anno 15z8. Freytags nach Gallen, den Bürgermeister Hen«ning Lebbin und dessen mannliche Leibes-Lehns-Erben mit dem Stadt-Ge-richt in Strasburg dergestalt beliehen: Daß sie solches zu rechten Mann-Lehn haben, besitzen und gebrauchen, dasselbe nach ihrem höchsten Verständ-nis verwesen, auch so oft es noth thut nehmen und empfahen sollen !c.
Diese Lebbine in Strasburg haben nicht nur die gesamte Hand an demmecklenburgsche Guthe Golm gehabt, sondern auch mit ihren dortigen Ge-schlechts-Vettern einerley Wapen geführet, welches nach Ausweisung desnoch gebrauchlichen Lehn-Gerichts-Siegels vom Jahr 1589. ein weisser Wid-der oder Schaf-Bock im rothen Schilde, und eine Figur als ein Anker auf
O dem