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selbst das bürgerliche, wird nach adelichenRechten getheilt. Einquartirung trägt ernur im höchsten Nothfall. Die edle Jung-frau, welche sich mit einem Nichtedlen ver-mählt, tritt nach dessen Tode wieder inihre adelichen Rechte.
Der adeliche Verbrecher wird nicht ge-geissclt. Seine Todesstrafe ist Enthauptung.Nur Hochverrath, Raub, Meyneid und Zeu-genbestechung machen ihn des Adels ver-lustig. In peinlichen Fällen hat der Adelseine eigene Gerichtsbarkeit, und kann ver-langen, von der Grand - Chambre gerichtetzu werden.
Da das Gesetz der Eine, welches dieNatur dem wahrhaft Edlen in das Herzschrieb, kräftiger würkt, als alle Zwangs-und Strafgesetze; so kann der französischeEdelmann seinen adelichen Schuldner vordas Tribunal du Point d'honneur laden, wel-ches bey dem Doyen der Marschälle vonFrankreich gehalten wird. Auch in Teutsch-land kannte man vormals ein sogenanntes