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Vom Adel : Bruchstück eines grösseren historisch-philosophischen Werkes über Ehre und Schande, Ruhm und Nachruhm aller Völker, aller Jahrhunderte
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den; nur Meyneid, Verrath, Mord, Raub,Fälschung u. s. w. ziehen den Verlust desAdels nach sich. Der Edelmann ist freyvon Leibesstrafen, er wird von seines Glei-chen gerichtet; er bildet in jeder Provinzeine Ritterschaft, welche Versammlungshäu-ser, Archive, Siegel, Kassen, Secretaire,Adelsbücher halten, Vorstellungen und Be-schwerden überreichen darf. Die edle Dir-ne verliert ihren Adel durch kein Mifsbünd-nifs, theilt solchen aber nicht ihren Kindernmit. Der Adel darf mit seinen Produktenim Grofsen handeln; Fabriken und Fleckenanlegen; die etwa auf seinen Gütern sichfindenden Melallminen selbst benutzen. Erist frey von persönlichen Abgaben; auf sei-nen Gütern frey von Einquartierung. Werein Adelsdiplom von der Kaiserinn, oder

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einem andern Monarchen aufweisen kann,dessen Nähme gehört in den ersten Theilder Geschlechtsbücher. Der zweyte ist fürden Kriegsaclel. Dieser entspringt aus derStaabsofßcierswürde, welche der Einzu-