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von welcher die Giiterbesitzer frey sind.Auch der Edelmann kann mit Erlaubnifsdes Königs einen Leibeigenen an Kindes-statt annehmen, und dadurch den Adel aufihn überpflanzen. Der Sohn eines Edel-mannes und einer leibeigenen Dirne ist einEdelmann; der Sohn eines Leibeigenen undeiner edlen Jungfrau bleibt ein Sklave.
Die Vorrechte des ungarischen Adelsgleichen denen des polnischen. Seine Gü-ter sind frey von allen Abgaben. Er stehtnur unter des Königs Gewalt. Auch die-sem darf er sich mit Recht widersetzen,wenn die Grundgesetze seines Vaterlandesangetastet werden. Nur Piaub, Nothzuchtund Mordbrennerey, wenn er dabey ertapptwird, können ihn, ohne gerichtliche Unter-suchung, zum Gefangenen machen.
Fast eben so verhält es sich mit demsklavonisclien Aclel. Doch verleiht nur derBesitz adelicher Güter ihm die Reichsstancl-schaft. Der verarmte sklavonische Edel-mann darf ein Handwerk treiben, oder