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1 (1873) Von den Anfängen bis zum Jahre 1400
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lieber den Achener Schöffenstuhl etc.

lieh schon beim Brande von 1656 vernichtet worden, wenig-stens enthalten die Reste des Achener Schöffenarchivs nichtsmehr davon. Es ist uns ausserdem auch nicht einmal dienach 1656 wahrscheinlich wieder begonnene Präjudiciensamm-lung erhalten geblieben. ')

Die einzigen Zeugnisse, die einerseits bekunden, dass inder That eine Reihe von Bänden mit Urtheilen aus verhält-nissmässig alter Zeit erhalten war, und die andrerseits ganzauthentische Auskunft über wirklich stattgehabte Berufungenertheileu, sind vier wahrscheinlich im Jahre 1602 angefertigteRegister zu eben so vielen Bänden der alten Urtheilssamm-lung. Ich habe dieselben unter alten Acten im Archiv desSchöffenstuhls aufgefunden und sie beziehen sich auf dieZeiträume 1415 bis 1425, .1503 bis J517, 1531 bis 1539,1559 bis 1602. Sie enthalten, meist in alphabetischer Reihen-folge, die Namen der Recht suchenden Orte, das Datum derVerhandlung oder Entscheidung und die Nummer des Blattes,wo letztere in dem betreffenden Bande aufgezeichnet war.

Zur Ergänzung der sich aus jenen Registern ergebendenNamenreihe können noch etwas jüngere und auch wenigerzuverlässige Hülfsmittel dienen. Es sind dies die amtlichenZeugnisse, welche im 17. und 18. Jahrhundert von den Secre-tairen des Schöffenstuhls über die Zugehörigkeit einzelnerOrte ausgestellt worden sind. Etwa ein Dutzend davon hatsich unter den mehrerwähnten Archivresten gefunden. Siesind in der Weise formulirt, dass jedes Mal die ganze officielleListe der appellirenden Gerichte, regelmässig nach Städten,Herrschaften und Lehengerichten geordnet, aufgezählt wird.Wir erkennen aus ihnen nicht sowohl, welche Orte zur Zeitder Ausstellung wirklich in Achen Recht nahmen, als viel-mehr die Namen derjenigen, wo der Schöffenstuhl seine alteStellung noch beanspruchte. Solche Listen haben bereitsMoser, Achener Staatsrecht S. 97, §. 46 und Quix, Beschrei-bung von Achen, S. 197, beide allerdings in unglaublich ver-wahrloster Form, mitgetheilt. 2 )

*) "Vgl. meine Achener Rechtsdenkmäler, S. 8 und 14.

Vgl. auch Gengier, Corpus iuris munic. unter Achen, Nr. 26.