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Verordnung über Bierbrauer. Grafschaften.
ahnden. Man beachte in der Urkunde die Ausdrücke: diekaiserliche Staclt Achen und der königliche Sitz Achen.
Zwei Urkunden aus der nächstfolgenden Zeit bringenwillkommenen Aufschluss theils' über wichtige Rechte, theilsüber innere nicht gerade erfreuliche Zustände der Stadt.In beiden spielt der schon wiederholt in der GeschichteAchens genannte Graf Wilhelm IV. von Jülich eine einfluss-reiche Rolle. Der Inhalt der ersteren vom Jahre 1269 istfolgender: Der Graf Wilhelm von Jülich macht bekannt,dass die Achener Schöffen auf dem Vogtgeding, welchem erin Achen vorsass, einstimmig ausgesprochen haben, dass derzu deutsch Eigha (Atscherwald) genannte Wald Allod desReichsoberhauptes sei und zur Nutzniessung der Stadt Achenund ihrer Bürger gehöre, dass Keiner, welcher nicht BürgerAchens sei, ein Recht an demselben habe. Dieselben Schöf-fen hätten auf demselben Geding erklärt, dass, wenn indem genannten Walde dem Reichsoberhaupte, der Stadt odereinem Bürger ein Unrecht zugefügt würde, der Graf vonJülich die Pflicht habe, dem zu steuern. (Quix, N. 207.)Die zweite Urkunde vom Jahre 1272 berichtet, dass dieAchener Bürger, weil Manche die Zahlung der festgesetztenBiersteuer umgingen, auf Rath und Anordnung des erlauchtenund weisen Grafen Wilhelm von Jülich und auf Rath desAchener Vogtes Wilhelm, sowie der übrigen Richter, Schöf-fen, Getreuen; Ministerialen, Consulen, Bürgermeister, Ge-schworenen und Anderer verfügten, dass derjenige, welcherin der Stadt und in dem Stadtgebiete Bier braut, von jedemAhm drei Denare zahlt. Diejenigen, welche das Bier aus-zapfen, dürfen für einen Quadranten oder ein Viertel einesDenar nicht weniger als ein Quart geben. Durch den Pendel,welcher gewöhnlich Pegel (peigel) genannt wird, soll ermit-telt werden, wie viel Bier in dem Gefässe sich befindet.Wer über das erlaubte Mass brauet oder die gesetzlicheSteuer nicht zahlt und durch das Zeugniss zweier odermehrerer Comestubulen ') überführt wird, verliert die rechte
') Vorsteher seiner Grafschaft — die Stadt war also um dieseZeit schon in Grafschaften getheilt — deren Vorsteher Comestubuligenannt wurden.