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Achen erhält seine eigene Münze.
ihre Waaren zu kaufen und zu verkaufen. Kein Kaufmannund keine andere Person darf einen Kaufmann während derJahrmärkte wegen Zahlung oder wegen einer anderen Ange-legenheit, welche vor den Jahrmärkten stattgefunden hat,vor Gericht ziehen. Hat sie während der Jahrmärkte sichereignet, so soll sie auch während derselben rechtlich erle-digt werden. Der erste Jahrmarkt soll in der ersten Fasten-woche beginnen, wenn man überhaupt sechs Wochen bisOstern zählt, und wird fünfzehn Tage dauern. Der zweiteJahrmarkt wird acht Tage vor dem Feste des h. Michaelbeginnen und acht Tage nach demselben Feste dauern. Alleaber, welche zu diesen Jahrmärkten kommen, sie verlassenoder auf denselben verweilen, sollen sich des vollkommen-sten Schutzes für ihre Person und für ihre Habe erlreuen.Damit nun der häufige Wechsel der Münze, welche bald zuschwer, bald zu leicht zu sein pflegt, einem so ruhmvollenOrte nicht zum Schaden gereiche, so haben wir nach demBeschlüsse unseres Reichstages daselbst eine Münze zu schla-gen befohlen, welche stets in derselben Reinheit, Schwere,Gestalt und Werth fortbestehen soll. Von der Mark sollenvierundzwanzig Schillinge, zwölf kölnischen Schillingen anWerth gleich, geprägt werden; die Gestalt der Denare solldie sein, dass auf der einen Seite das Bild des Ii. Karl mitdessen Inschrift, auf der andern Seite unser Bildniss mitunseres Namens Inschrift stehen. Was den in Achen vonAlters her bestehenden Missbrauch betrifft, dass derjenige,welcher, der Verläumdung oder eines anderen Vergehensbelangt, nicht sogleich zur Erde gebückt durch Aufhebungeines Strohhalms sich reinigen kann, verurtheilt wird, soheben wir durch kaiserliche Autorität dieses unbillige Gesetzauf und gestatten einem jeden, stehend und ohne Biegungdes Körpers in unserem königlichen Orte Achen sich durchAbnahme auch des geringsten Gegenstandes vom Mantel,dem Rocke u. s. w. über jegliche Beschuldigung zu reinigen.Da ferner ein unbilliges Gesetz jeden bestrafte, der eineandere als Achener Münze annahm oder wechselte, so be-fehlen wir, dass jede Münze nach ihrem Werthe in unsermOrte Geltung habe. Auch gestatten wir unsern Kaufleutenvon Achen, ausserhalb der Münzstätte Geld zu wechseln.