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licher Majestät „erfordert". Als er das vernommen, hat er an Herrn Friderichen *) gesehrieben und wolltepersönlich mit demselben in Güte verhandeln, damit aus diesem Vornehmen nicht zwischen königlicher Maje-stät, deren Sohne, seinem gnädigsten Herrn von Castylien, und dem Herzoge Unfreundschaft erwachse. Nach-dem er aber in dieser Stunde glaublich erfahren hat, dass Herr Friderich Blamont, das jährlich ob 1000 fl.erträgt, mit Zugehör unerfordert und unersucht eingenommen, so wäre er zu Handhabung königlicher Maje-stät Obrigkeit und Eigenthums schuldig gewesen, mit seinen Amtsverwandten allen Blamont wieder mit derThat zu königlicher Majestät Händen zu ziehen; er will aber, da er dem Herzoge verpflichtet ist, „mit denzimliehsten fugen handeln" und deßhalb vorher dessen Antwort erwarten. Dieser möge also ihm das nicht inUngnaden vermerken, bei Herrn Fridrich dessen Unternehmen abstellen und die Erbinnen von Nuwenburg beiihrer erblichen Gerechtigkeit und bei königlicher Majestät Zusage bleiben lassen. Er möge, wenn ihm gesagtwerde, der von Mentagü wolle mit Hilfe der Eidgenossen zu genannter Erbschaft kommen, dem nicht glauben,denn das werde weder demselben, noch einem andern zugelassen; er möge sich also weder durch den Land-vogt von Mumpelgart, noch andere wider königliche Majestät bewegen lassen, sondern das Vornehmen abstel-len, denn das werde königlicher Majestät zweifelsohne zu gnädigem Gefallen kommen. Datum ilends vff den16. tag des monats Octobris anno etc. 5.
Das Siegel rückwärts aufgedrückt. Pap. Or. Stuttgart. B.
1) Kappler, Landvogt zu Mömpelgard.
b. 1505, Okt. 18. Beifort. Er hat dem Herzoge kürzlich geschrieben, was durch dessen Landvogt zuMumppelgart mit Blamont vorgenommen, und was er selbst auf Anrufen von königlicher Majestät Statthalterund Käthen seiner (Grafen Wolfgangs) Amtsverwesung der Landvogtei in obem Elsäss und seiner Pflicht gegenkönigliche Majestät gemäß hierin zu handeln schuldig war. Mit Bücksicht auf die Gnade und Freundschaft,mit der königliche Majestät und auch königlicher Majestät Sohn, der König von Castylie, sein gnädigster Herr,ihm geneigt sind, musste er in eigner Person zu des Herzogs Landvogt und Bätben gehen und mit ihnen ge-meldeten Vornehmens halb verhandeln. Mit allem treuen Fleiß, wie er das dem Herzoge schuldet, hat er ge-arbeitet, dass dieselben von ihrem Vornehmen abstehen. Da das aber nicht geschehen, so muss er, wann ervom Statthalter und königlichen Käthen dazu ermahnt wird, pflichtgemäß der beiden königlichen MajestätenSchutz- und Schirmverwandte nach Möglichkeit schirmen und ihnen restituiren, was ihnen genommen wurde.Er hofft, das werde dem Herzoge zu keinem Nachtheile oder Abbruch seiner Gerechtigkeit gereichen, sondernbei beiden königlichen Majestäten „vngnadvnd vnfründschafft, so hiervß erwachsen, fürkomen, ouch Zerrüttungobbemelter gnaden vnd fründschafften verhietten". Darauf ist er von des Herzogs Räthen und Amtleuten ab-geschieden, wie derselbe dieß vom Bringer dieses Briefes, seinem guten Freunde Dr. Batten selbst hören wird.Wenn er nun gegen des Landvogts Vornehmen nichts thut, so ist zu besorgen, dass beide Frauen Blancken-berg und Werdenberg bewegt werden „anderer rücken, hilf vnd schirm zu suchen", was beiden königlichenMajestäten, ihrem Lande und Leuten, auch andern ihren Verwandten zu merklichem Nachtheil gereichte; deß-halb möge ihm der Herzog solche seine Handlung gnädiglich bedenken. Datum Beffort vff sambstag sandLux tag anno domini etc. quinto.
Das Siegel rückwärts aufgedrückt. Pap. Or. Stuttgart. B.
c. 1505, Okt. 30. Straßburg. Er hat des Herzogs Schreiben an ihn sammt den Schriften betreffendBlamünndt erhalten, in denen der Herzog ihn gegen Statthalter und Räthe zu Einßheym hoch verunglimpftund erklärt hat: wenn er ermessen hätte, dass er ihm, dem Herzoge, „von wegen königlicher Majestät aynung,ouch bund vnd dienst halb zugetan vnd verwandt sige", so wäre seine Handlung wohl überblieben, denn solchesVornehmen diene zu Verletzung seiner, des Herzogs, Gerechtigkeit, und er, Graf Wolfgang, habe „etwas aigen-