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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1502.

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wolgeriste pherd halten, auch getrewlich vnd vleyssigklich dienen, als dann ain hofmarschalckh vnd rat seinemherm zutun schuldig ist." Geben zu Innsprugk am 14. tag des monets Marcy 1502, vnser reiche, des römi-schen im 17. vnd des hungrischen im 12. jaren. p. v. Liechtensth. Blasyus Höltzl. Kegistrata: Villinger.Spuren des aufgedrückten königl. Siegels in rothem Wachs. Perg. Or. Donauesehingen.

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1502, Febr. 22.

Innsbruck.

327. König Maximilian befiehlt den Verwaltern und Räthen der RaitkammeE zu

Ynsprugk, mit seinem Rath Wolfgang Grafen zu Fürstenberg, Landgrafen in Par,aller seiner vnd weylend seines brueders sachenhalben, so wir mit inen ze thuenhaben", abzurechnen, doch noch nicht endlich zu schließen, sondern'zuvor alle Postender Rechnung auf seine Hofkammer anzuzeigen.

Geben zu Ynsprugk am 22. Februarii anno 1500 vnd im andern 1 ).

Copialbuch: Geschäft von hof anno 2. Innsbruck.

1) 1502, Febr. 24. theilt König Maximilian den Verwaltern und Räthen der Raitkammer zu Ynsprugkmit, dass er den Grafen Wolfgang zu Furstenberg, Landgrafen im Par, seinen Rath, obristen Hauptmann undLandvogt seiner vordem Lande, um Bezahlung der 3000 Gulden rhein. aufgebrachten Gelds von Boley vonRewschaeh und dazu um 150 Gulden rhein., davon herrührend, auf sein Pfannhaus zu Hall im Yntal auf 2Jahre verwiesen habe, wonach sie sich zu richten hätten. Geben zu Ynsprugk 24. Februarii anno 1500 vndim andern. Copialbuch: Geschäft von Hof anno 2, fol. 12. Innsbruck.

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(Zwischen 1502, März u. 1509, Bez.)328. Entwurf einer neuen Ordnung für das Landgericht der Baar.

Wir Wolfgang graue zu Furstenberg, landtgraff im Bare, Römischer königlicherMajestät hoffmarschalk, obrister houptmann vnd landtuogt in Elsas vnd der Ortnow etc.,thund kund: nachdem wir wol schuldig sint zu bedeugken, was vnsern armen]|lütenvnd gmeynern vnser landtschafft zu nutz vnd zu gutem mög erschiessen^jvnd .wamißbruch oder böß gewonheiten weren ingerißen, die selben abzethund vnd gut orde-nungen dem rechten gemeß vffzurichten, darum so haben wir die brach vnd^gewon-heyten vnsers landtgerichts zu Furstemberg für ougen genornen, darinn ettliche brachden gemeinen rechten vnd der Vernunft widerstrebig, ouch vnsern armen lüten£gantzbeswerlich erfunden. Dieselben wir hiemit wissentlich abstellen wollen vnd, ist^vnserernstlich meynung, daz nachfolgend Ordnungen vnd Satzungen hinfur vnuerbrochenlich,styfft (sie) vnd vestiglich gehalten werde (sie), mit vorbehaltung, die zu künftigenzyten, ob wir bessers oder nutzers funden, zu endern, mindern oder meren nach vn-

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