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1501.
1) 1504, März 4. (menntag nach Reminiscere in der Vasten) stellt Sebastian Nydlinger von Vlm,Priester, dem Grafen Wolfgang zu Fürstenberg etc., der ihm die Pfarrei zu Killichen unter Gisingen über-tragen, darüber einen Revers aus. Perg. Or. mit dem Siegel des edlen und festen Junkers Eainrich von Buech(im Schilde ein schräggestellter Fisch; auf dem Helme ein Flug; IjetrtrWj. Don. .....). Donaueschingen.
1501, Juni 26 — Juli 4.319. Competenzstreit wegen der Jurisdiction zu Oberflacht.
a. 1501, Juni 26. Gemeiner Eidgenossen Rathsbotschaft zu Baden im Ergöw mit vollem Gewalt ver-sammelt schreibt dem Grafen Wolfgang zu Fürstenberg, er möge in dem Spenn zwischen ihm und dem Dom-propst zu Costenz, ihrem lieben Bundesgenossen, wegen eines zu Oberflach in der Herrschaft Cuntzenberg be-gangenen Todtschlages, dem Vorschlage des Dompropstes willfahren. Besiegelt unter Landtolds von Glaris, ihresLandvogtes zu Baden, Siegel.
Geben Johannis et Pauli 1501.
b. 1501, Juli 4. Graf Wolfgang von Fürstenberg antwortet denselben: „zue Oberflacht [haben meinevordem vnd ich selbs rtiwigklich vnd rechtlich lenger, dann menschen gedechtnuß ist, vber todtschlege gericht,darzu all ander malefizhendel gestraft". Er sei es dem hl. Reiche und sich selbst schuldig, das hl. Reich beiseinem Eigen und sich bei seinem Lehen zu erhalten und werde, weil es Regalien und Lehen vom Reiche be-rührt, Recht vor königlicher Majestät als dem ordentlichen Richter suchen.
Datum vff sonntag st. Virichs tag 1501.Durch die kaiserliche Kanzlei zu Rotweil collationirte Copien von 1572 im Stadtarchiv Freiburg.
1501, Juli 21.
320. Ludy Sailer von Costenntz, der den wohlgeborenen Herrn Hainrichen Grafen zu
Furstennberg etc. seliger und löblicher Gedächtniss nach seinem Tode gelästert und vonihm behauptet hat also: „hett der krufftloss (sie) boßwicht von Furstennberg sichrecht gehalten, so wer vor Dornen die flucht nit besehenen", obwohl er nicht dabeigewesen und dessen kein Wissen gehabt hat, und der deßhalb von Wolfgang Grafenzu Furstenberg etc. einige Zeit zur Strafe gefangen gehalten worden, wird auf Bittendes hochwürdigen Fürsten und Herrn Martin, Abts des würdigen Gotteshauses Rieh-now, des edlen, strengen, festen, fürsichtigen, weisen Herrn Conraten von Schellem-berg zu Huffingen, Ritters, der Burgermeister und Räthe der Städte Costentz undVberlingen freigelassen, schwört Urfehde und verheißt, alle aus seiner Gefangenschafterfolgenden Kosten zu erlegen.
Geben am zinstag nach st. Jacobs des hl. zwelfbotten tag 1501.