1498.
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durch des genannten Fürsten von Straßburg Gerichtszwänge gen Schenckhenzell hinterden edlen, seinen und des Reichs lieben, getreuen Gangolfen Herrn zu Hohen Geroltz-egkh geführt haben, wo derselbe noch gefänglich bewahrt werde. Den anliegendenköniglichen Brief, in dem er desshalb dem von Geroltzegkh bei Pönen befiehlt, beidem von Trosenheim ernstlich darob zu sein, dass er den von Mombarn frei lasseund fürder ihn sammt dem Thäter dem Herzoge Virich zu Wirtemberg und zu Deckh,Grafen zu Mümpelgart, seinem lieben Oheim und Fürsten, und dessen verordnetenRegenten des Herzogthums Wirtemberg und ihm, dem Grafen Wolfgang zu Fürstem-berg, oder deren Anwälten zu des Königs Händen auszuliefern, soll er demselben zu-senden. Zeigt sich aber derselbe hierin ungehorsam und macht sich somit der er-wähnten Misshandlung mit theilhaftig, so soll er anstatt des Königs „mit gewaltigertatt" handeln, damit der Gefangene ihm mitsammt dem Thäter zu seinen, des Königs,Händen werde.
Geben zu Freyburg im Breysgew, 26. Juny 1498 *) 2 ).
Ad mandatum domini regis in consilio.
Das rückwärts aufgedrückte königliche Siegel grösstentheils abgefallen.
Pap. Or. Donaueschingen. B.
1) Ein gleichlautendes Mandat erging am nämlichen Tage an Herzog Virich zu Wirtemberg unddessen Landhofmeister und Eegenten des Herzogthums Wirtemberg. Pap. Or. Donaueschingen.
2) 1498, Juli 1. (vff Vnser Prowen abent Visitationis) melden dem Grafen Wolfgang Hans von Eecken-bach und Andres Kötz von Wolfach in Eile aus Schiltach, sie hätten auf zwei beiliegende Mandate könig-licher Majestät und ein Missiv ihres Herrn von Straßburg hin mit Junker Hansen von Enierßhoffen, Schuld-heiß von Schiltach, und andern Schenckenzell „vmbleit" und von ihrem Herrn von Geroltzegk allda „den ge-fangen, oüch die tätter erfordert". Derselbe habe königlicher Majestät zu Unterthänigkeit den Gefangenen undeinen Knecht als Helfer ausgeliefert, der Thäter selbst sei nicht dort gewesen. Sie hätten diese beide in könig-licher Majestät Namen zu Grafen Wolfgangs Händen gen Wolfach gebracht und schwören lassen, königlicher Ma-jestät und des Grafen Gefangene zu sein, sich in ein Wirthshaus zu stellen und daraus nur mit Verwilligungdes letztern, anstatt königlicher Majestät, zu kommen. Der Knecht sei „ain rechter raisiger mensch" und habe„in vängnis" nur wollen unter dem Versprechen, ihn bei Leib und Leben zu lassen; dieß hätten sie ihm ab-gesehiahen, „dann als vil königliche Majestät im verwilligt". Da er gar nichts habe, denn seine Habe, undder Gefangene auch gern heimwolle, so möge der Graf auf königlicher Majestät Mandat hin fürder bei könig-licher Majestät und ihrem Herrn, Grafen Hainrich, ohne Verzug handeln, dass beide ledig werden, „mit derminsten beswerd vnd costen", denn der Knecht habe nicht für sich selbst, sondern in Knechtsweise also ge-handelt, auch habe man dem Gefangenen nichts abgenommen. Pap. Concept. Donaueschingen. B.
1498, Juni 6.
239. Friderich Bock, Ritter, Meister, und der Rath zu Strasburg ersuchen den edlen,
wohlgeborenen Herrn Wolfgangk, Grafen zu Fürsternberg, Landgrafen in Bore und
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