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sprechig mit sollichem nit zu uerpfenden hett, so sollend doch dem Schuldner sonst gute pfand ...., die derschuld wol werth vnd des drittails wol besser sind, gegeben werden. Vnd dieselben pfandt solle der clegerhinder den richter acht tag die nechsten lassen ligen vnd nach verscheinung der acht tagen so soll in des an-sprechigen willen sten, ob er wöll, das der cleger die pfand an demselben end auff die gant schlach oder mitim hinweg in sein gericht, da er sesshafft ist, fahre, vnd an welchem endt er sollichs annimbt, soll nach sol-licher vergantung dannocht der ansprechig nach acht tag zue solchen pfänden losung haben; in dem allem, wievorstat, gaistlich Sachen, verbriefft schulden, die verzeyhungen in sich halten, lehen vnd das, so den ober-weiten zuegehört, soll berechtiget werden an den enden, dahin ain jedes von rechts wegen gehört." 12. Ei«en-leute der Herren von Fürstenberg, die vor 1468 oder mit Willen ihrer Herren in Villingen als Burger undBurgerinen aufgenommen worden, sollen des Burgrechts daselbst genießen wie andere Burger; die später da-hin übergesiedelten aber sollen in Villingen nicht als Burger angenommen und den Grafen ihr Eecht gegendieselben vorbehalten sein. „Vnd welche aber derselben der aigenschaift ahngichtig weren, wa dann die herrenvon Fürstenberg dieselben laut der guldin bull der aigenschafft besetzend, zue sollicher besatzung man sy auchohnuerzug komen lassen soll, so sollen die von Villingen denselben besetzten den herren von Fürstenberg lassenfolgen vnd wider der herren von Fürstenberg willen kain irn aigen menschen in ir statt enthalten." 13. VonVieh, das fürstenbergische Leute bei Villinger Gemeinden stehen haben, können die Herren sich ihren Sterb-fall (halbtheil ains hauptvychs) holen; ebenso umgekehrt. 14. Dasselbe gilt von Strafen, ererbten Beitheilenoder Drittheilen. 15. In Kriegszeiten geflüchtetes Gut soll ein Theil dem andern aufbewahren und zollfreizurückerstatten. 16. Nehmen die Herren von Oesterreich oder die Anstößer Aenderung mit der Münze vor,so sollen beide Theile Vertreter zur Vereinigung darüber zusammen schicken, da Noth ist, dass beide die Münzemit einander halten. 17. Die Stadt Villingen darf offen verschriebene und verkündete Aechter, die auf demLandgerichte zu Fürstenberg in die Acht gethan, nicht weiter als nach Inhalt ihrer Freiheit enthalten. 18. Hagen,Jagen, Hetzen und Beißen gestatten die Herren von Fürstenberg denen von Villingen in folgendem Bezirk:vom Haidischen stain in die Kürnach, gen Pfaffenweiler, Vberauchen, Kilchdorf, unter dem Kain hinauf genMarpach, das Thal hinauf in Geigenhals, an den Düramer See, gen Mülhausen in Neckersfurt, über das Hoch-gesträß herein gen Villingen bis an die ausgeschiedenen steinernen Marken. 19. Bath und Obrigkeit zu Vil-lingen sollen Acht haben, dass ausserhalb dieses Bezirkes kein Villinger Hirsche, Behe, Hühner, Bären, Schweineoder ander Hochgewild in den Forsten und Wildbännen der Herren von Fürstenberg jagt; „wo aber härenoder schwein jemandts in seinen guettern, vor dem wald gelegen, schaden theten, dieselben mögen sollichefraidsame thier wol schiessen oder sonst demmen." Als Wildschützen verdächtige Villinger mögen die Herrenvon Fürstenberg oder ihre Forstmeister vor dem Stadtgericht zu Villingen beklagen und läutern, auf frischerThat Ertappte selbst strafen. 20. Leute der Herren von Fürstenberg, die den Markt oder sonst zu ihrer Noth-durft die Stadt Villingen besuchen, sollen gegen die von Villingen nicht missgethan haben, wenn sie ledigeHunde mit sich traben lassen und wenn diese Hasen oder Füchse, die ihnen an die Hand stießen, fahen.21. Gegenseitig gestatten sich beide Parteien Besuchung der Märkte mit Kaufen und Verkaufen. 22. In demBezirke: Emingen, Sundthaußen, Haidenhoffen, Äsen, Eschingen und was dazwischen gegen den Wald gegenVillingen zu liegt, mitsammt dem Wald ist den Leuten der Herren von Fürstenberg erlaubt, die Handwerks-leute zu Villingen zu aller Nothdurft zu brauchen und umgekehrt. 23. Da der Schinder der Obrigkeit un-mittelbar zugehören soll, die von Villingen aber einen solchen Meister bei sich sitzen haben, ist beredet, dassderselbe „die waid zinß ambt" von den Herren von Fürstenberg empfahen und davon jährlich 1 Ti PfefferZins geben soll; wogegen ihm seine Hantierung in folgendem Bezirk erlaubt sein soll: zu Danhaim, das Brigen-thal bis gen Grieningen, Haydenhoffen, Bießingen, Oberbaldingen, Emingen, Sundthaußen, Thuoningen. Ersoll aber die armen Leute auch bei der Stadt Villingen Lohn verbleiben lassen. 24. Da die von Villingenzuweilen einen Nachrichter brauchen, ist beredet, dass sie den der Herren von Fürstenberg brauchen dürfenIV. 24
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