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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1496.

gemeinen Recht, unnütz und kraftlos: dass ihm nach Inhalt der königlichen Commission und Befehl nicht ge-bühre sich deren zu entschlagen, sondern dass er in der Sache ein Richter sein solle. Perg. Or. Donaueschingen.2) 1501, Jan. 11. vermittelt in den Spännen zwischen Grafen Wolfgang zu Fürstenberg etc. und derStadt Villingen Conradt von Schellenberg zu Hiffingen, Ritter, der dieselben aus dienstlichem Willen undguter Nachbarschaft nicht gern gesehen und in Treue bedauert hat, nachdem seine angebotene Vermittlungvon den Parteien angenommen worden, nebst Hans von Reckenbach, Vogt zu Hausen im Kinzigerthale, undJohans Krauss, Stadtschreiber zu Villingen, als Zusätzen, folgenden Vergleich. 1. Der Zirkel der städtischenObrigkeit geht von der Markbey dem bild vff Schweninger staig, do das hochgesträß von Schweningen herin-gehet, biß an das gemauret byld am Asamer weg", weiterin die mark gleich hinder der vndersten müle ge-setzt, ... in die mark zuenechst hinder Wahrenburg, ... in die mark vff st. Marien Magdalena bühel a ), ....gestrags hinüber biß in die mark vif dem alten burkstall, genannt Rumstall, .... hinüber in die gesetzt markam Verenbacher weg, .... in die mark in Züschlins imengarten vnd von demselben imengarten oder markvor dem Aichweldlin hinumb biß in die mark jenet dem rain hinder des Hüeners imengarten, .... den grundhinab biß an das wasser, genannt Kürnbach, .... abhin biß zue Hanns Künigs Fölenschmidten vnd daselbstvor St. Germans wald vnd Vögelins spitz herumb biß an der von Villingen weyerwuor, .... biß zue demkilchlin, genant Nairstetten b ), .... dem almendweg nach hinüber biß an den Touchinger wege, zum büren-boum, .... hinüber biß an die erst mark am Schweninger weg. Wald aber, den die Villinger in diesem Be-zirk etwa wachsen lassen, soll den Grafen gehören. 2. Doch behält der Graf das Geleit bis an die Stadt,desgleichen den Zoll und das Recht, seine flüchtigen oderabschwaiffigen" eigenen Vogtleute und Hintersassenbis in den städtischen Bezirk zu verfolgen und zu strafen; erfinden sich aber daruntermalefitzisch leut", sohaben auch die Villinger Macht dieselben zu strafen. 3. Kommen solche Flüchtige in die Stadt, so sind sieauf Erforderung der Grafen oder ihrer Amtleute entweder an diese auszuliefern oder die Stadt hat sich dochderselben zu entschlagen und sie fürder nicht zu enthalten. 4. Dagegen dürfen die Villinger ihre Flüchtlinge,soweit es sich um bürgerliche Klagen handelt, in der Landgrafschaft auf dem Lande, außerhalb der Städteergreifen, sollen aber solches vorher einem Vogt oder Statthalter des Dorfes zu wissen thun, der ihnen danndabei behilflich sein soll. Welche aber die Lebens- oder Blutstrafen verwirkt haben: Ohren abhauen, Fingerab- und Zunge ausschneiden, sollen zur Bestrafung den Grafen überantwortet werden. 5. Flüchtige Villingerin den Städten der Landgrafschaft sollen die Grafen an die Stadt ausliefern oder ihnen auf Erfordern derervon Villingen Rechtin dem costen, wie die von Villingen inen gegen den iren in ir statt thun", erfolgenlassen. 6. Um Malefizhändel wegen in der Landgrafschaft verfolgte und ergriffene Villinger haben die Villin-ger, wenn sie solchen nachgeeilt, vor das nächste Gericht der Herren von Fürstenberg zu führen. 7. Das einemVillinger geraubte oder entwendete Gut, das im Besitze eines vor fürstenbergischem Gerichte abgeurtheiltenUebelthäters ergriffen wird, ist dem bestohlenen Villinger nach Abzug der erwachsenen Gerichtskosten zurück-zustellen. 8. Kein Theil soll des andern offene Feinde enthalten. 9. Bei Forderungen von Vogtleuten undHintersassen beider Theile gegen einander, ausgenommen Lehen, verbriefte Schulden, dieVerzeihungen" insich halten, geistliche und die Obrigkeit berührende Sachen, soll jeder Kläger dem Antworter in die Gerichte,zu denen dieser gehört, nachfolgen. 10. Appellationen sollen nicht weiter gestattet werden als vor das Land-gericht der Landgrafschaft Baar; ist aber die erste Rechtfertigung vor diesem ergangen, soll es bei dessenUrtheil ohne Appellation bleiben; von ürtheilen des Stadtgerichtes zu Villingen oder in Dörfern soll auch eineweitere Appellation nicht gestattet werden als vor einenbeleutnen" (sie) Rath der Stadt Villingen; berührtaber die Forderung Erb, Eigen, liegende Güter oderander ehehaffte", so soll an jedem Ort Appellation nachHerkommen dieses Ortes und ordentlichem Rechte offen stehen. 11.Vmb gichtig vnd vnlougbaren schuldensoll es von baiden thailen von jedem amptman, da der ansprechig gesessen ist, dem Schuldner guote pfanndvon des ansprechigen aigen gegeben werden, die der Schuldner wol treiben oder tragen mag; wo aber der an-

SSffia?