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Einkünfte- und Lehns-Register der Fürstabtei Herford sowie Heberollen des Stifts auf dem Berge bei Herford ...
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u. dem Kammerrat Consbruch zu Hiddenhausen je */* zusteht;die Einkünfte haben nur in unbedeutenden Brächten aus demHolzgerichte bestanden u. z. B. für die Abtei 1786, wo dasletzte Holzgericht gehalten wurde, von einem 10jährigen Zeit-räume nur 9 Thlr. 27 Gr. 2 Pf. betragen. Ferner besitztdie Abtei auch die Lehns- u. Marken-Herrschaft über die Ge-meinheits-Bezirke des sogen, schwarzen Moors Amt Vlotho,welches jetzt im J. 1802 geteilt werden soll.

Jagd- u. Fischerei-Gerechtigkeit.

Nach dem Jagdbeziehungs-Protokoll v. 19. März 1662,welches in dem alten Lagerbuche sich findet, steht der Abteidie Koppoljagd in den dort beschriebenen Bezirken zu. VomMagistrat zu Herford hat die Abtei die Jagd in der Feldmarkder Stadt Herford für 10 Thlr. Jahresabgabe in Erbpacht. EinJäger u. ein Schütze der Abtei üben diese Jagdgerechtigkeitenaus u. liefern das erlegte Wild zur abteilichen Küche.

Dem alten Lagerbuche zufolge besitzt die Abtei alleindie Fischerei-Gerechtigkeit auf der Werre von der Niemanns-brücke von jenseits des Uflerbaumes an stromabwärts durchHerford an der Wehmühle vorbei bis an den sogen. Sorgeort;ebenso auf der Aa von der Kikesbecke an durch Herford hinabbis an den Sorgeort; ausser mit einer Angelrute darf niemanddort fischen. Mit dem preussischen Amte Vlotho zusammenhat die Abtei die Fischerei auf den sogen. Lohkolken, mitdem Hause Ahmsen zusammen die Fischerei auf dem sogen.Ahmser Spiele.

Zoll-Gerechtsame.

Gemeinschaftlich mit dem Könige von Preussen ist dieAbtei berechtigt, von beladenen Wagen, Karren, beladenenPferden, Koppelpferden, Ochsen, Kühen, Kindern, Schafen u.Schweinen einen gewissen Zoll nach der Zollrolle v. J. 1752 zuerheben. Die jährliche Brutto-Einnahme dieses Zolles beträgt6070 Thlr., die abteiliche Hälfte davon nach Abzug derBesoldungen jährlich im Durchschnitt nur 13 2 / 3 Thlr., wovonjährlich an die abteilichen Hospital-Armen I2 i l 3 Thlr. bezahltwerden, sodass der Überschuss nur Vj s Thlr. beträgt,