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der Radewich; 2) den mit diesem vereinigten vormaligen v.Kettlerschen Hof auf der Radewich; 3) den Hof des Landratsv. Quernheimb im Hollande in der Neustadt; 4) das Hausdes Notars Wipperman, Hämelinger-Strasse in der Neustadt;5) den jetzt dem v. Reichmeister gehörigen sogen. Doekehofin der Johannisstrasse in der Altstadt an der Werre; G) denSponthof, dem Zimmermeister J. D. Steffen gehörig, in derAltstadt hinter der Mauer des Rennthors; ferner besitzt siedie Gerichtsbarkeit über das abteiliche Fraterhaus in der Neu-stadt an der Werre; desgl. das abteiliche Mühlen-Gericht, zuwelchem gehören die abteiliche Mühle in der Altstadt u. 7Häuser im Gehrenberge in der Altstadt nebst Hintergebäuden(nämlich die Häuser des Nagelschmieds Helletag, des Buch-binders Diebruk, des Bäckers J. H. Ebmeier, der MinorennenBrune, des Rentmeisters Rüter zu Schweicheln, des BäckersStohlman u. des Kaufmanns van Dützen), endlich die Gerichts-barkeit über das Stift auf dem Berge u. den Prediger u.Küster daselbst.
Die Äbtissin hat das Recht, von allen der abteilichenGerichtsbarkeit unterworfenen Personen, mit Ausnahme des Be-wohners des Fraterhauses, der Mitglieder des Stifts auf demBerge sowie des Predigers u. Küsters daselbst, bei Sterbfällendie Gerade u. das Heergewedde zu ziehen, wenn nämlich inAnsehung der männlichen Personen keine Söhne u. in An-sehung der weiblichen Personen keine Töchter hinterlassenwerden.
Das Mühlengericht hat übrigens mit dem HerforderStadtgericht in Personalien konkurrierende Gerichtsbarkeitgehabt.
Markenherrliche Gefälle.
In der Bünder u. Lengrer Mark entschieden die AbteiHerford u. das adelige Gut Nienburg als Markenrichter; jedemder beiden fiel die Hälfte der Brächten zu. Bei Teilung obigerMark wurden beide durch Vergleich vom 2. Aug. 1777 fürihre Gerechtsame abgefunden. Ausserdem hat die Abtei dieMarkenherrschaft in der Eils- u. Lipping-hauser Mark Amt.Enger zur Hälfte, während dem v. Reichmeister in Herford