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dann aber durch Verpfändung an Erbmänner gelangte, diebeim Amtsantritt auf das Bürgerrecht verzichten mußten.Es handelt sich um das Amt des obersten Stadtrichters. Esscheint, daß ursprünglich der VillicuS (Meyer, Schulte) die»ses Amt für den ganzen Stadtbezirk hatte; für den engerenBispinghof erhielt es sich den Händen der Kerkerinck. Fürdie übrige Stadt versah zunächst ein Ministeriale das Amt,das auch auf die Bezirke diesseits und jenseits der Aa zeit«weise in getrennten Händen lag. Dann aber wurde dasGericht 1326 an Bernhard Kleyhorst verpfändet. Es bliebdurch neue Pfandverträge bei Erbmännern — Kleyhorst,Dusas, v. d. Wick, Bischopinck, Kerkerinck. Die Stadt gabdem bischöflichen Richter zwei Beisitzer, die späteren Richter»Herren aus dem Schoße des Rates.
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IV. Ständische Zusammensetzung des Klerus
Die ständische Zusammensetzung des Klerus zu unter»suchen, ist erst seit vierzig Jahren üblich geworden. WilhelmKothe ging mit einer durch mich veranlaßten Arbeit über dieStadt Straßburg vor 1332 voran. Er hatte einerseits engezeitliche Grenzen, andererseits lag ihm das Material gedrucktvor. Für Münster, vollends bis 1 803 eine gleiche Arbeit zuunternehmen, zu sichern und zu vollständigen Ergebnissen vor»zutreiben wäre eine Aufgabe vieler Jahre. Darf ich da mitrohen Übersichten kommen?
Meine und meiner Schüler Untersuchungen über denGeburtsstand der deutschen Bischöfe hatten das überraschendeErgebnis, daß unter dem Einfluß der Könige die Bischöfeder älteren Zeit mit ganz seltenen Ausnahmen dem Adelentnommen waren, der durch das Aufkommen des im wesent»lichen aus der Unfreiheit emporsteigenden niederen Adelszum hohen Adel wurde. Beide Stände blieben dadurch ge»
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