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Bischofs Friedrich von Are (-j- 1168) führt, so ist es dochsehr gut möglich, daß der Bau der Stadtmauern unter ihmerst begonnen war und die Pfarregulierung erst später er«folgte. Die in Soest durch Philipp von Heinsberg ( 1 168 -11 90) vorgenommene ist leider auch nicht genau zu bestimmen.
Zum Begriff einer vollentwickelten, mittelalterlichenStadt gehörten drei Rechte. Für das Recht, einen Wochen»markt und einen täglichen Verkauf seitens der ortsansässigenBewohner abzuhalten, gibt keine Urkunde Zeugnis. Zuerstberufen sich I l 83 die münsterschen Kaufleute auf das Markt«recht (ju8 lorenze). Marktübung war in jeder Bischofsstadturalt. Das zweite Recht eigener Stadtgerichtsbarkeit wurde,wie schon früher besprochen, der Stadt durch BischofFriedrich II. verschafft, als er dem Grafen von Tecklenburgdie Vogtei abkaufte. Das Recht zur Befestigung bildete denSchlußstein zum Wesen einer vollberechtigten Stadt. Ziehenwir zum Vergleich die anderen westfälischen Bischofsstädteheran. Die schlechte Überlieferung Paderborns erwähnt zu»erst 1 183 ein Stadttor (HeierStor), erst 1 190 wurde hier dieVogtei ihrem Träger abgekauft. Osnabrück hat nach For«schungen Philippis sehr früh die Domimmunität um den ganzengen Bezirk von Markt und einem Teil der Haselaischaft,der zusammen nicht die Fläche der Immunität erreichte, ver-größert. In Minden war die Stadtmauer 1 268 noch nichtvollendet'.
In Hildesheim lag, als I I 67 die Absicht zutage trat,der Domimmunität das vorliegende Gebiet durch Befestigunganzuschließen, diese Siedlung noch offen da'. In Merseburgfällt die Befestigung der Bürgersiedlung erst in den Anfangdes 13. Jahrhunderts'.
' Kunstdtnkmäler Westfalens, Minden, S. 59.
' Gerlach, Die Entstehung d. Stadtbefestigungen 1913, S. 22/58.
' Ebd. S. 23.
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