Die Meinung von Nys läßt also Belgien gar nicht die Un-verletzlichkeit seiner Grenzen verbürgt sein! Der deut-sche Einmarsch vom Jahre 1914 war demnachgar keine Verletzung der belgischen Neutra-lität. Der belgische Staatsrechtslehrer, dieses Mitglied desinternationalen Schiedsgerichtes, ist also ein Zeuge dafür, daßdas deutsche Reich gar nicht die von Preußen verbürgte Neu-tralität Belgiens gebrochen hat.
Der neutrale Leser möge sich diesen Zeugen merken!
Descamps sah bereits, wie gefährlich die Nysschen Aus-führungen waren, und er deutet einen politischen Untergrundin den Worten an: „Man kann in solchen Versuchen nur eineAbsicht erkennen, die Grundlagen unserer internationalenRechtsstellung niedrig zu schätzen, eine Absicht, die der Zwecknicht rechtfertigt, so löblich er in sich sein mag, Belgien zubeweisen, daß es in den internationalen Schwebungen vorallem auf sich selbst zählen muß 36 )." Unverkennbar liegt seitlangem eine Tendenz vor, die auch auf die Rechtslehrerhinübergreifen mag: Belgien solle die Fesseln der Neutralitätmindern, es sei kräftig genug, frei Stellung zu nehmen. DerSchirm, der Belgien behütete, war manchem eine Last ge-worden.
Diese Ausführungen leiten schon zu dem letzten Kapitelhinüber.
Fassen wir zunächst die Ergebnisse dieses Kapitels zu-sammen.
Blicken wir rückwärts.
3a ) a. a. 0. 532.
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