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2 (1923)
Entstehung
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240
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240 Zehntes und elftes Buch. Ende der Gesellschaft. Ihre Bedeutung. § 123

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der Monopolien dem Kaiser bis zur Frankfurter Fastenmesse 1525zur Entscheidung zuzustellen beschlossen. Andernfalls sollten dieKölner Bestimmungen von 1512 in Kraft bleiben. Der Gesellschaftengedenkt der Abschied nicht.

Erst durch die Funde Erich Königs wissen wir, daß die Augs-burger nun beim Kaiser in Spanien einsetzten und wahrscheinlichist Konrad Peutinger geradezu der Verfasser des früher unbe-kannten Gesetzes Karls V. vom 10. März 1525 gewesen. 1 In ihmwurden alle Syndikate verboten. Kläger in einer Monopolsachesollten in Zukunft nur am Sitze der Firma oder eines GeHegers auf-treten können, und erst im Falle der Säumigkeit des Gerichtes solleder Kammerfiskal das Eecht haben, die Obrigkeit zu mahnen undnach einem Monate einzugreifen. Mcht mehr das ganze Vermögendes Monopolsünders wurde bedroht, sondern nur der am Monopol-vergehen beteiligte Teü und die Käufer sollten von der Strafe freisein. Dem ehrbaren Kaufmannshandel dürfe durch Verfügungen, diegesetzlich nicht begründet seien, keine Behinderung widerfahren.Jeder dürfte frei und ungehindert überall Kaufmannschaft treibendurch beliebige Personen und in allen Waren, allein oder in Gesell-schaft, mit jedem beliebigen Kapital, gleichviel, ob dies sein oderseiner Gesellschafter oder anderer Leute eigen sei. Strafbar seienMonopolien, aber im Sinne des gemeinen Eechtes. Ja, zwei Monatespäter erließ Karl von Toledo aus eine Verordnung zugunsten derFugger, Welser, Höchstetter, worin diese Firmen für Erze undMetalle von den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Monopoleund Fürkäufe ausgenommen werden.

Das Beichsregiment hat das Gesetz nicht veröffentlicht, doch soviel war erreicht, daß der Kammerfiskal nicht mehr von sich oderim Auftrage des Beichsregimentes vorging, wie er es 1523 gegen eineBeihe Augsburger Firmen getan hatte, wo Karl V. sofort befohlenhatte, das Verfahren einzustellen.

Der Speierer Beichstag von 1526 erneute die Pflicht des Fiskals,gegen die Monopolien und großen Gesellschaften vorzugehen, undwieder schrieb Peutinger eine Eingabe Augsburgs an den Kaiser,er schlug vor, das Antimonopolgesetz des Kaisers Zeno auf dielebensnotwendigen Dinge ausdrücklich einzuschränken und dieLuxuswaren, darunter die Edelmetalle, davon auszunehmen. DerBeichstag von 1529 wiederholte die Bestimmung des von 1526, undnun kam er zu einer neuen Anklage gegen die Welser, Bern undHerwart wegen monopolistischer Verträge mit dem König vonPortugal. Mit den Augsburger Eingaben an den Kaiser und dasKammergericht, in denen Peutinger wieder die Feder führte, hattendie Kapitalisten Erfolg, der Kaiser gebot, das Verfahren einzustellen.Der Beichsfiskal hatte versucht, im Auftrage des Beichsregimentes auf

1 König, S. 169174 und S. 118-schrift Peutingers zum Entwurf.

-124. Über die Entstehung und die Denk-

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