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2 (1923)
Entstehung
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238
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238 Zehntes und elftes Buch. Ende der Gesellschaft. Ihre Bedeutung. § 123

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gegangen. 1 Damals war mit dem Kammergerichte, mit einer Handels-sperre für die Säumigen nnd Verweigerung des Geleites gedrohtworden, doch schließlich fand Paul von Liechtenstein einen Ausweg:Vorschuß auf zu lieferndes Kupfer, und der Kaiser verbriefte, daßkeine jetzige oder künftige Handelsgesellschaft zu einem solchenDarlehen rechtlich verpflichtet sei. 2

Der Beschluß des Kölner Beichstags von 1512 sah gefährlicher aus,als er war. Zwar wurden die Gesellschaften nicht etwa verboten, aberdie Monopolien. Für einen Fall von Monopolen wurde zunächst dasOrtsgericht, das Monopol vermutete, zuständig, wenn das säumigsei, solle der Fiskal beim Eeichskammergerichte eingreifen, jedochzunächst einen Monat Frist zur Beseitigung des Monopols geben.Der Beschluß mit all seinen Strafandrohungen blieb zunächst un-angewendet. Sehr begreiflich; denn wie abhängig war der Kaiservon ihnen, insbesondere den Fuggern, wie nahe stand ihm seinFreund Dr. Konrad Peutinger, der Anwalt des Großhandels! Tat-sächlich war der Zustand eingetreten, daß der ewig geldbedürftigeFürst nicht ohne die Gesellschaften auskommen konnte, die Hoch-finanz war ihm unentbehrlich.

Karl V. erreichte durch der Fugger und Welser Geld die Kaiser-krone, aber er hatte in der Wahlkapitulation für die Zeit seiner Ab-wesenheit sich auf ein Beichsregiment unter seinem Bruder Ferdi-nand verpflichten müssen. Die zweite Seele des Deutschen Beicheshatte einen Leib erhalten. Der Widerspruch mußte um so schärferin unserer Frage werden, da in derselben Wahlkapitulation die Ver-pflichtung des Kaisers stand, die großen Gesellschaften der Kauf-gewerbsleute mit der Kurfürsten, Fürsten und anderer Stände Batabzutun (§ 19).

Inzwischen war die Erregung gegen Monopole und Gesellschaftennoch um vieles gestiegen. Ein Ausschuß der österreichischen, zuInnsbruck 1518 versammelten Landstände hatte gefordert, daßdie Gesellschaften keine ständigen Gelieger haben und nur' auf denMessen gleich den kleinen Kaufleuten ihre Waren feilbieten sollten.In Ulm warfen die Zünfte 1513 dem Bürgermeister Besserer vor,er sei Teilhaber einer Stuttgarter Handelsgesellschaft. Ulrich vonHütten schrieb 1521 seinen Dialogdie Bäuber", das sind nichtseine Standesgenossen, die den Kaufmann gern trotz des ewigenLandfriedens (1495) ausgeplündert hätten, sondern die Groß-kaufleute.

Auf dem Wormser Beichstag (1521) konnten die Städte den Vor-schlag eines Beichsgrenzzolles von 5 °/ 0 , der zum Unterhalt desKammergerichtes und des neuen Beichsregimentes dienen sollte,abwehren, wie auch später. Die Mißgönner der Kaufleute arbeitetenwider die Monopole und die Gesellschaften, doch die von denStädten wehrten sich und sie hatten in Konrad Peutinger einen An-

1 Oben 1, 481484. 2 Ulmann 2, 624.

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