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1 (1923)
Entstehung
Seite
228
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228 Fünftes Buch. Soziale Bedeutung der Gesellschaft, zur Kultur. § 31. 32

Schließlich erwähne ich noch drei Nachrichten, die vielleicht einesehr bedeutsame umschließen. 1520 gab mangen Stein an ein hus"2 flund dem Eavensburger Bürgermeister von Nideggwill er ver-bauen" 2 fl. Hier handelt es sich offenbar um Unterstützung vonkunstvollen Bauten. Bei der Verteilung von 1507 heißt es dannden von Hertestan 20 fl". Das ist zweifellos Jakob von Hertensteinin Luzern und seine Gattin Anna geborene Mangold.Für diesen reichen,mächtigen Schultheißen von Luzern kam eine Armenspende nichtin Frage, hohe persönliche Verdienste um die Gesellschaft hätte mandurch eineEhrung" belohnt. Er war ja mit seinem persönlichenEinflüsse für die Gesellschaft eingetreten.

Darf man nicht daran denken, daß auch diese Summe an einenBau gelegt werden sollte? In der Tat war Jakob eben daran, inLuzern sein Stadthaus zu bauen, dessen Passade dann 15171519der jugendliche Hans Holbein der Jüngere bemalte. Das ist wohlmehr als eine Möglichkeit, daß die Gesellschaft auch die Pflegelaikaler Kunst einem ihrer Gesellen erleichterte, der eine Kunst-pflege im großen betrieb. Auf Hertenstein und Holbein ist noch inanderem Zusammenhange zurückzukommen.

Es ist ein stolzes Wort, das Andreas Sattler 1477 von seiner Ge-sellschaft schrieb:Wir haben ein löblich, ehrlich Wesen, dergleichen von keiner Gesellschaft in der Welt je gehört ist, die solang und so redlich her sei kommen und schier bei 100 Jahren ge-währt hat, auch den großen Almosen, auch Gotteszierden, so davonbeschehen sind und alle Tage beschehen und noch hinfüro be-sehenen sollen und können, auch das große Gut, so in unsernLanden von Eeichtum durch die Gesellschaft gekommen ist, dasdoch nicht klein ist."

Wer den Spenden und Stiftungen der einzelnen an der Gesell-schaft beteiligten Geschlechter nachgehen würde, würde das nochbesser bestätigen können.

Es ist vielfach dieser Eifer gerade der Kaufleute, kirchlicheStiftungen zu machen, nicht nur auf die allgemeine Absicht zurück-geführt worden, durch gute Werke die Sündenstrafen zu tilgen,sondern gerade auf den Gegensatz zum kirchlichen Zinsverbote,dem entgegen zu handeln jeder Kaufmann gezwungen gewesen sei.Das trifft bei der Stellung, die, wie oben gezeigt wurde, die Eavens-burger gegenüber dem Zinsverbote einnahmen, schwerlich in er-heblichem Maße zu. Die Ausnahmen in der Beachtung dieses kirch-lichen Verbotes, die das lucrum cessans, der Verdienstverlust beiDarlehen von Geld, und das damnum emergens, der dabei drohendeSchaden gewährten, beruhigten sicherlich auch streng kirchlicheGemüter. Immerhin mag wohl einmal einer der Gesellen bei demewigen Schwören an Zöllen, bei Messen und Wiegen in ernste Ge-wissenskonflikte geraten sein. Eine nachträgliche Gewissenserfor-schung bleibt freilich ein recht ungewisses Unternehmen.

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