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1 (1923)
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Die Stellung der Gesellen. Kechte und Pflichten

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zählt, wie er bei der Bavensburger Gesellschaft zu Avignon, da dieKost wohlfeil war, 30 fl und danach, da er in der Gesellschaft Hausund Küche kam, noch mehr geben mußte; solche junge „bane-maessar" oder Lernknaben müßten gewöhnlich sechs oder acht Jahreauf ihre eigene Kostung zehren und leben. Man gebe Lernknabenkeinen Lohn.

Man kann aus allem ersehen, daß die Anstellungsbedingungenfür Alexius Hilleson außerordentlich günstig waren. Bei LütfriedMötteli kam es vielleicht in Frage, daß er von unehelicher Ge-burt war.

Jeder Geselle war durch Treu versprechen an Eides Statt (Ge-lübde) verpflichtet auf redliches Verbringen und treuen Dienst und /auch der Gesellschaft Ordnung zu halten. 1 Die allgemeine deutsche /handelsrechtliche Anschauung verpflichtete jeden Gesellen zu Treueund Fleiß, zu Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten. „Herren"stand es zu, jeden Gesellen dorthin zu senden, wohin es ihnen ber I /^sliebte und ohne Urlaub durfte niemand seinen Posten verlassen, iBei der Gesellschaft galt aber sicher auch der Satz des Kolerschen IVertrages: Keiner konnte gezwungen werden, wenn an einem Ge- jlieger Pestilenz ausbrach, dort zu bleiben oder sich in eine solche•Gegend zu begeben. 2

Im Falle nachlässiger Geschäftsführung haftete der Schuldige,ihm konnten böse Schulden zugeschrieben werden. Vor allem aberwurde der, der bares Geld ausgeliehen hatte, für die so entstandeneSchuldsumme haftbar gemacht. 3 Dementsprechend heißt es in demKolerschen Gesellschaftsvertrage: „So soll unser keiner für niemantbürge werden, noch nyment gelt aus unser gesellschaft leyhen onwillen und wissen der andern seiner mitverwanten gesellen, so erder gehaben mag, wo es aber dar über under uns einer tette, wie obstatt, das soll dem selbigen allein zu geschriben werden und gemeinegesellschaft des gancz kein schaden haben."

In jedem Gelieger unterstand das gesamte Personal einem Ob-manne; er konnte Leute, die nicht gehorchen wollten, heimsenden.Mit der Führung der Bechnung war meist ein anderer Geselle be-traut. Der Obmann hatte die Prokura, jedoch nicht allein, damitauch im Falle der Abwesenheit die Geschäfte ihren Gang weiter gingen.

Mindestens die Prokuristen konnten im täglichen GeschäftsverkehrBechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, welche die Gesell-schaft banden. Ein jeder mußte über die Ausgaben und Eingabenfür die Gesellschaft Bechnung führen und Bechnung legen.

Gestattete die Gesellschaft einem ihrer Mitgesellen die Führungeines selbständigen kaufmännischen Geschäftes oder die Teilhaber-schaft an einer anderen Handelsgesellschaft? Da ein direktesZeugnis nicht vorliegt, so muß man aus den Akten die Tatsachen

1 Verpflichtung des Alexius Hilleson, Gelübde unten 3, 45 und 71.

2 Schulte 2, 271. 3 Unten 3, 141.

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