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1 (1923)
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Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 2. Kapitel. § 9

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§ 9. Alle Gesellen Reichsstädter. Aufnahme von Lehrlingen. Bezahlung. Ver-pflichtung der Gesellen zu Treue und Fleiß, zu Schadenersatz, zu Gehorsam. Ob-männer. Prokuristen. Konkurrenzverbot. Nachschußpflicht. Pflicht zur Geheim-haltung. Schiedsrichter. Austritt. Keine Übertragung der Rechte an einen Dritten.Rechte bei der Auflösung.

Als Gesellen wurden nur Bürger von Eeichsstädten zugelassen.Es gibt nur eine einzige Ausnahme: Hans Brändlin, der "Vogt zuMarkdorf, Bernhard Bichenbach verzog von Konstanz nach Frei-burg. Auf den ersten Blick hält man einen Bitter aus altem Mini-sterialengeschlechte wie Bruno von Hertenstein-Hornstein für eineweitere Ausnahme von der Begel, allein nach seiner Ehe mit einerHumpisin war er Bürger von Bavensburg geworden. Ein Vertreterder Gesellschaft in Saragossa, Wilhelm Sevill, war wohl Spanier,aber vielleicht nur Kommissionär.

Durch wen die Aufnahme der Gesellen erfolgte, wissen wir nicht.Andere Gesellschaftsverträge haben genaue Bestimmungen, und beikleineren war es ja auch sehr wohl möglich, die Zustimmung allerbisherigen Gesellschafter herbeizuführen. Das war bei bis zu100 Gesellen nicht durchführbar. Man darf es wohl als wahrschein-lich ansehen, daß darüber, wenn nicht die Begierer allein, so dochdie „Herren'' entschieden.

Die Lehrlinge verpflichteten sich durch eine schriftliche Urkundeauf eine Beihe von Jahren, Alexius Hilleson auf 10 Jahre. 1 Dochwar der Gesellschaft volle Gewalt gelassen, ihm Urlaub zu geben,wenn sie wollte. Ein bestimmter Grund war nicht ausbedungen.Innerhalb dieser Frist sollte er auch nicht ohne ihre Gunst undWillen heiraten, wenn er in ihrem Dienste auswärts war.

Bei den Mötteli kam es um die Lehrzeit der Neffen zum Streite.Die alten Prinzipale forderten Lehrgeld, für fünf Jahre 300 rh. fl,die jungen aber Lohn auch für die Lehrzeit. In seiner temperament-vollen Weise äußert sich Budolf über die Lehrlinge. 2 Lernknabenverwüsten oder versäumen oft vielmal so viel als sie Gutes schaffen.Andere Lernknaben speise man fast übel und läßt sie trockenes Brotbeißen, die Neffen aber hätten gelebt als die obersten und bestenDiener ihrer Gesellschaft. Wer ein Stallknecht sein wolle, der gebekein Lehrgeld, aber das Gewerbe der Kaufmannschaft ist nicht soleicht zu erlernen wie das Schneiderhandwerk. Bei den Möttelidienten welsche Lernknaben gegen Bezahlung an die Gesellschaft.„Mein Bruder Lütfried mochte zehn Jahre dienen" — bei derBavensburger Gesellschaft — „und zu Fuß und dennoch ist vielGeld für ihn gegeben worden. Man findet, die sechs oder acht JahreLernknaben auf ihre eigenen Kosten gewesen sind und dann erstviele Jahre umsonst dienen mußten." Auch die Doktores müßtenerst zehn oder zwanzig Jahre Lernknaben sein. Der alte Budolf er-

1 Vgl. unten 3, 71 und 462. 2 Dürr er 49, 34—39.