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1 (1923)
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Die Einrichtungen der Zentrale. Regierer. Direktorium

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dem Peter Mörlin keinen gemeinen Gewalt zu kaufen und zu ver-kaufen, zu hantieren und aufzunehmen anders als laut ihres Ant-wortvertrages gegeben." x Die drei können doch kaum etwas anderesgewesen sein als Mitglieder einer beauftragten Kommission.

Wenn also auch 1497 die Eavensburger in dem Ausschusse dieMehrheit hatten, so war doch nicht erforderlich, daß sie alle neunEavensburger Bürger waren. Hält man damit die Tatsache zu-sammen, daß der zweite Eegierer Hans Hinderofen 1497 zu ihnenzählte und dann auch Hans Humpis aus ihnen zum ersten Eegierererkoren wurde:das er das hopt wil sin und sin namen buchenund gewalt geben füir ala end und in sim namen brachen", so er-gibt sich, daß_die_afLnpun_fi in Direktorium b ildeten, dem die beidenersten Eegierer 'angehörten, nicht aber der dritte, der die Bücherführte. Dabei weiß man freilich nicht, ob das zu allen Zeiten so war.

Es ist leider nicht zu sagen, ob diese neun von 1497 nun die er-probtesten der Diener waren, dafür sind die Papiere der vorauf-gehenden 15 Jahre nicht ausreichend überliefert. Wohl aber kannman sagen, daß die altberühmten Geschlechter der Gesellschaft,die auch die größten Einlagen hatten, fast alle unter ihnen ver-treten waren. Die ältere Liste hat durchweg Namen von Leuten,die auswärts gearbeitet hatten. Ob sie eine Entschädigung erhieltenund welche, ist unsicher, die bei den Eechnungen von 1497 und1500 ausgeteilten Ehrungen berühren sie nicht.

Da ihnen der Gesellschaft Sachenbefohlen" waren, hatten siedoch auch wohl zu beschließen. Wenn in den Briefen von denHerreh" die Eede ist, so sind wohl auch sie neben den Eegiererndarunter zu verstehen.

Waren sie mehr ein Verwaltungsrat oder ein Auf sichtsrat? Der Auf-sichtsrat der modernen deutschen Aktiengesellschaften hat vor allemden Zweck, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen, erhat die Jahresrechnungen und die Bilanzen zu prüfen. Das Gesetzläßt aber auch zu, daß dem Aufsichtsrate oder einzelnen Mit-gliedern bestimmte geschäftsführende Funktionen durch Gesell-schaftsvertrag oder Statut zugewiesen werden. Wenn man das er-wägt, so wäre es mögbch, in denneun" einen mit reicheren ge-schäftsführenden Funktionen ausgestatteten Aufsichtsrat zu sehen.Man würde klarer sehen, wenn man die Handschriften der siebenvon 1475 kennte und sie dann in dem in der Eavensburger Zentralegeführten Uotatenbuche nachweisen könnte. Ich habe dort aberleider nur wenige Hände feststellen können.

Wenn man in denNeun" den Keim eines Aufsichtsrates sehenwill, so muß man sich vor Augen halten, daß ein solcher meinesWissens hier zum ersten Male erscheint, selbst die 1582 begründeteLeobener allgemeine Eisenhandelsgesellschaft hatte nur ähnbche An-

1 Rieb er in Württ. Viertel]ahrsh., N. F., 12, 190.