Die Begründung der Gesellschaft
21
doch anzunehmen, daß die Familien nach ihrem geschäftlichen Zu-sammenschlüsse Ehen unter einander abgeschlossen haben. Aberniemals heiratete ein Nachkomme von Henggi Humpis eine Mötteliund ebenso niemals ein Nachkomme von Eudolf Mötteli eineHumpis, so drängt sich die Vermutung auf, daß entweder dieserEudolf eine Humpis zur Gattin hatte oder die Verwandtschaft nochweiter hinaufreicht.
Bei den Muntprat liegt die eben erwähnte Ehe von Hans II undAgathe Humpis vor, und zwei Söhne seines Bruders Lütfrid habenHumpisische Töchter geehelicht. In diesem Stamme der Muntpratshaben wohl vorher keine Ehen stattgefunden, die von Hans II liegtaber sicher schon vor 1400. War Agathe eine Schwester von HenggiHumpis? Eudolf Mötteli II hatte Walpurg Muntprat zur Gattin.Es liegt also wahrscheinlich so, daß schon vor 1400 die drei Familienmiteinander verschwägert waren.
1421 kam Jos Humpis vor den Eat von Konstanz seines Bürger-rechtes wegen, Lütfrid Muntprat ward 1411 Bürger in Eavens-burg. 1 Auch das spricht für Verbindimg.
Im allgemeinen sind die deutschen wie die romanischen Handels-gesellschaften aus dem Familienverbande hervorgegangen 2 und inKonstanz wie Eavensburg sind auch solche Familienhandelsgesell-schaften nachzuweisen. 3 So wird man es für möglich, ja für wahr-scheinlich erachten, daß die Eavensburger Gesellschaft aus demZusammenschluß der beiden Eavensburger FamiliengesellschaftenHumpis und Mötteli hervorging, denen sich die Muntpratsche an-schloß. Einen zwingenden Beweis kann man da allerdings nichtvorlegen, und ungewiß bleibt vor allem, ob nicht auch jene Gesell-schaften schon auch andere nicht blutsverwandte Gesellen aufge-nommen hatten. Ein bescheidenes Argument für den frühen Zu-sammenschluß mindestens der Humpis und Mötteli bietet auch dasBürgerbuch von Eavensburg, insofern von 1412 an aus diesenFamüien für neuzuziehende Bürger je ein Glied als Bürge auftritt.Wären die beiden Famüiengesellschaften getrennt gewesen undhätten sich Konkurrenz gemacht, so würden sie sich mindestensnicht so oft geeinigt haben. 4 Von 1412 bis 1435 sind es fünf Fälle. 5
Schwerer fällt ins Gewicht, daß Frick Holbain, der laut Inschriftam 29. Juni 1410 starb, all sein Gut „Eudolf Möttelin dem altenund andern sinen gesellen in die geselschaft empfolen, das mit
1 Ratsbuch von Konstanz 1419—1425, S. 137, und Bürgerbuch Ravensburg.
2 Rehme, Paul, Geschichte des Handelsrechtes, S. 168.
3 Ravensburg (Konrad und Johann Wirt) Zeitschr. Geschichte Oberrhein 4,25; Konstanz (im Steinhus), ebenda 4, 43.
1 Das war auch später nicht der Fall, als die Humpis und Ankenreute mit-einander verfeindet waren.
5 1412: Rudolf Mötteli und Jos H.: Hans Mesner und Hans Mychsner; HenggiH. und R. M.: Böklin; 1419: R. M. und Jos H.: Thoma Sälzli (ein Verwandtervon Frick H.); 1435: Ital H. d. Ä.: Lütfrid Mötteli.
WiSPM
m
B ' H| I 9