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160. 1656. Juni 7. Otto Ernestus a Behr Nobilis Curlandus.
20. A. et Hist. Dieser kommt in der oben Nr. 158 bezogenenStammtafel als Sohn des Ulrich v. Behr nicht vor.
161. — August 9. Martinus Gamper Curlandus. 33. Cand.J. Er erscheint als Jur. u. Pract. und Erbgesessener auf Ger-dauen im Jahre 1669 als Bevollmächtigter der Städte Kurlandsbei der Krönung des Königs Michael von Polen. Von demMagistrat von Goldingen erhielt er dabei den Auftrag, die Gol-dingschen Stadtprivilegien und verschiedene königliche Rescripteconfirmiren zu lassen. Hennig, S. 158.
162. — August 28. Hen'ricus ab Hevelen Livonus. 22. Pol.Sohn des Dr. med. Stadtphysikus, Professors am Big. Gym-nasium und kurländischen Archiaters Johannes von Höveln(siehe Rost. Matr. Nr. 602, Leyden Nr. 33). Eine Tochter des-selben, Gertrud von Höveln, war an den Dr. Nicolaus Wittevon Lilienau (siehe Rostock Nr. 640, Leyden Nr. 103 und 117)verheirathet. Heinrich v. Höveln gehörte sonach zu einerangesehenen Familie Rigas. Er scheint auch wohlhabend ge-wesen zn sein, denn er lebte als Candidatus juris ohne eine amt-liche Stellung oder einen bestimmten Erwerb gehabt zu haben.In den achtziger Jahren des siebzehnten Jahrhunderts fanden inRiga religiöse sectirerische Bewegungen und Versammlungenstatt, die auf Denunciation des Peldpropstes David Lotichius(siehe Rostock Nr. 749) Gegenstand von weitläufigen Unter-suchungen des Stadtconsistoriums wurden. Auf Beschwerde derInquisiten ging die Sache bis an den König von Schweden, derdas Gutachten des Oberconsistoriums von Upsala einzog. AuchHeinrich von Höveln, schon ein alter Mann, obgleich ernicht an jenen Versammlungen in irgend einer Beziehung be-theiligt war, wurde ebenfalls seiner kirchlichen Gesinnung wegenvon dem Rigaschen Consistorium zur Inquisition gezogen. Manwarf ihm vor, dass er in vielen Jahren nicht zum heiligen Abend-mahl gewesen, an dem öffentlichen Gottesdienste nicht theilge-nommen und allerhand Schwärmereien von sich habe hören lassen.Er wurde mit Kirchenbusse bedroht, musste schriftlich seinGlaubensbekenntniss einreichen, und erhielt darauf am 12. Septbr.1693 von dem Rig. Consistorium folgendes Urtheil: „Demnach