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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
Entstehung
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rechtigt, unvollständige Empfangsbescheinigungen in Gegenwartdes Entleihers oder seines Beauftragten zu ergänzen.

§. 13.Die Entleiher von Büchern haben erforderlichenfalls Sicher-heit zu leisten, und zwar regelmässig durch Stellung eines Bürgen;die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Stadtkasse kann aus-nahmsweise verfügt werden, wenn der Bibliothekbenutzer in Kölnfremd ist und einen Bürgen nicht stellen kann. Ob eine Bürgschafterforderlich bezw. ausreichend ist, entscheidet der Bibliothekar.

§. 14.

Für Schüler hiesiger Lehranstalten (vergl. §. 2) leistet diebeizubringende Bürgschaft der Direktor der Anstalt oder einLehrer der betreffenden Klasse, von dessen schriftlicher Geneh-migung auch die Verabfolgung einzelner Werke, z. B. Über-setzungen, nach dem Ermessen des Bibliothekars abhängig gemachtwerden kann.

§ 15.

Wer beim Betreten des Lesesaales eigene Bücher bei sichführt, hat dieselben dem aufsichtführenden Beamten anzugehen;ausserdem ist, um Irrtümern in der Ausstellung der Kmpfangs-bescheinigungen vorzubeugen, jeder Benutzer des Lesesaales ver-pflichtet, vor dem Verlassen desselben alle Bücher, welche ermitnimmt, ohne besondere Aufforderung in der Bücher-Expedition

§. 16.Handschriftliche Werke der Bibliothek, ungebundene Bücher,Wörterbücher, Encyklopädieen und die täglich benutzten littera-rischen Hülfsmittel des Lesesaales, Karten, Pläne und Abbildungen,Prachtwerke, Inkunabeln, seltene Drucke, Zeitungen, Reisehand-bücher und belletristische Werke werden nicht ausgeliehen, könnenaber, und zwar letztere ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken,im Lesesaale der Bibliothek benutzt werden (vergl. jedoch §. 30).Ausserdem kann der Bibliothekar die Benutzung solcher Werke,welche häufiger verlangt werden, auf den Lesesaal beschränken.

§. 17.Werden bestellte Bücher innerhalb 3 Tagen nach Eingangder Bestellung nicht in Empfang genommen bezw. im Lesesaale